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9) Am Schlusse sind besondere Eigenthümlichkeiten, Vor-
züge oder Mängel in den Einrichtungen oder der Geschäfts-
führung zu erwähnen; soferne vorher keine Gelegenheit dazu
war, sind die etwaigen Wünsche oder Beschwerden des Apotheken-
oder Handapothekenbesitzers aufzunehmen und zuletzt ist ein sum-
marisches Urtheil über den Befund auszusprechen.
Ansbach, 17. Dezember 1856.
Königl. Regierung von Mittelfranken,
Kammer des Innern.
Nr. 1,112. S. 312.
Ministerial-Entschließung vom 23. Oktober 1857, die käufliche Sal-
petersäure betr.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
Gelegentlich einer anderweitigen Untersuchung hat sich er-
geben, daß in vielen Apotheken eine Salpetersäure vorräthig ist,
welche Jodsäure enthält. Diese Verunreinigung ist sehr leicht
zu entdecken, indem sich die bekannte Jodreaction zeigt, wenn
man diese Säure in eine Kleisterlösung gießt, welcher einige
Tropfen Schwefelwasserstoffwasser zugesetzt sind.
Da nun sowohl für den inneren Gebrauch, als namentlich
zu dem Zwecke chemischer Untersuchungen eine reine Salpeter-
säure vorausgesetzt wird, so erhält die k. Regierung den Auftrag,
von diesem Sachverhalte die Gerichtsärzte zur Inachtnahme bei
der Visitation der Apotheken in Kenntniß zu setzen.
München, den 23. Oktober 1857.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Regierungen, Kammern des Innern.
XX.
Abgabe von Arzneien an arme Krankt.
Nr. 35,844. #. 313.
Ministerial-Entschließung vom 28. August 1846, die Abgabe von
Arzneien an arme Kranke, resp. den Vollzug des §. 34 Ziffer 6 der
Apothekenordnung betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Das unterfertigte k. Ministerium hat die über den Vollzug
des §. 34 Ziff. 6 der Apothekenordnung vom 27. Jänner 1842,