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im Betreff der Verabfolgung von Arzneien an arme Kranke,
von sämmtlichen k. Kreisregierungen erstatteten, gutachtlichen
Berichte einer sorgfältigen Würdigung untergeben, in Folge
deren es sich zu nachstehender Entschließung veranlaßt findet:
Die Verbindlichkeit der Armenfonds zur Bestreitung der
Kosten der für arme Kranke abgegebenen Arzneien bleibt im
Allgemeinen, wie bisher, durch die Voraussetzung bedingt, daß
derjenige, welchem die Unterstützung in der erwähnten Bezieh-
ung gewährt werden soll, nach den Bestimmungen der aller-
höchsten Verordnung über das Armenwesen vom 17. November
1816 und der Instruktion vom 24. Dezember 1833, der Armen-
pflege überwiesen und daß die ärztliche Hilfe, wie der Art 34
der genannten Verordnung vorschreibt, durch die Fürsorge der
Armenpflege und nach den jedes Orts dafür getroffenen Ein-
richtungen geleistet worden ist.
Da indeß die Apotheker nach den näheren Bestimmungen
der Apothekenordnung vom 27. Jänner 1842 §. 34 Ziff. 6 ge-
halten sind, in den als dringend ärzlich bezeichneten Fällen auch
die kreditweise Bereitung und Abgabe der Arzneien, selbst dann
nicht zu beanstanden, wenn die Abnehmer mit der Bezahlung
früherer Conten noch im Rückstande sich befinden, während an-
dererseits den Armenpflegen die Sorge für arme Kranke über-
haupt und somit auch in dem Falle obliegt, wenn die vorgängige
Aufnahme derselben unter die conscribirten Armen zufällig un-
terblieben ist, so werden zur Vermeidung von Benachtheiligungen
folgende Anordnungen für nothwendig erachtet:
1) Die sämmtlichen Armenpflegen haben für die rechtzeitige
Aufnahme der Armen ihres Bezirkes in die Armenbe-
schreibung, nach §§. 12 ff. der Instruktion vom 24. De-
zember 1833 sowie für die gehörige Evidenthaltung der
deßfallsigen Verzeichnisse Sorge zu tragen.
2) Die Armenpflegen werden sich angelegen sein lassen, be-
züglich der Abgabe von Arzneien an arme Kranke, mit Rück-
sicht auf Art 34 der Verordnung vom 17. November 1816
und §. 6 der Arznei-Taxordnung vom 27. Jänner 1842,
mit den Apothekern eine geeignete Uebereinkunft zu treffen
und hiebei festzusetzen, daß die Abgabe von Arzneien in nicht
dringenden Fällen auf Rechnung der betreffenden Armen-
pflege, entweder