Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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unfähigen kreditweise abgegebenen Arznei an einen achttägigen 
Termin gebunden. Die Kürze dieses Anmeldungs-Termines ist 
wesentlich nothwendig für die Armenpflegen zu nachfolgender 
Einleitung derjenigen Recherchen, durch welche die Geltendmach- 
ung ihrer weiteren Ansprüche bedingt erscheint, während dieselbe 
indessen den Apothekern genügenden Spielraum gewährt, die 
erwähnten Ausnahmsfälle gehörig anzumelden. 
Aus diesen Gründen kann dem Antrage des Apotheker= 
Gremiums der Pfalz bei seiner Versammlung vom 4. Juli ds. 
Is. auf Verlängerung jenes Termines keine Folge gegeben werden. 
Die k. Regierung, Kammer des Innern, wird daher in Erwie- 
derung des Berichts vom 26. August d. Is. beauftragt, das 
genannte Gremium bei seiner nächsten Versammlung hiernach 
zu bescheiden. 
München, den 23. Oktober 1854. 
Staatsministerium des Innern. 
XXI. 
Gewerbspolizeiliche Bestimmungen, in so ferne sie auf 
Apotheten Anwendung finden. 
Nr. 2,346 S. 315. 
Ministerial-Entschließung vom 20. Juni 1833, das Gesuch des 
Apothekers N. zu Herzogenaurach um Erklärung seiner Apothekers- 
Concession als Realgerechtsame betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die von der k. Regierung des Rezatkreises in dem be- 
zeichneten Betreffe mit Bericht vom 21. praes. 28. Jannar 
l. Is. vorgelegten Verhandlungen, gehen in der Anlage mit 
folgender Entschließung zurück. 
Da bei Erlassung der gesetzlichen und instruktiven Be- 
stimmungen über das Gewerbswesen vom Jahre 1825 und 1826 
die Apotheken nicht ausdrücklich als solche Gewerbe erklärt 
wurden, welchen das Gesetz im Allgemeinen die radicirte Ei- 
genschaft beilegt, und die Präsumtion des gegenwärtig noch be- 
stehenden Gesetzes für die Persönlichkeit der Concessionen spricht, 
so kaun die von dem Apotheker N. unter der Herrschaft dieses
	        
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