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unfähigen kreditweise abgegebenen Arznei an einen achttägigen
Termin gebunden. Die Kürze dieses Anmeldungs-Termines ist
wesentlich nothwendig für die Armenpflegen zu nachfolgender
Einleitung derjenigen Recherchen, durch welche die Geltendmach-
ung ihrer weiteren Ansprüche bedingt erscheint, während dieselbe
indessen den Apothekern genügenden Spielraum gewährt, die
erwähnten Ausnahmsfälle gehörig anzumelden.
Aus diesen Gründen kann dem Antrage des Apotheker=
Gremiums der Pfalz bei seiner Versammlung vom 4. Juli ds.
Is. auf Verlängerung jenes Termines keine Folge gegeben werden.
Die k. Regierung, Kammer des Innern, wird daher in Erwie-
derung des Berichts vom 26. August d. Is. beauftragt, das
genannte Gremium bei seiner nächsten Versammlung hiernach
zu bescheiden.
München, den 23. Oktober 1854.
Staatsministerium des Innern.
XXI.
Gewerbspolizeiliche Bestimmungen, in so ferne sie auf
Apotheten Anwendung finden.
Nr. 2,346 S. 315.
Ministerial-Entschließung vom 20. Juni 1833, das Gesuch des
Apothekers N. zu Herzogenaurach um Erklärung seiner Apothekers-
Concession als Realgerechtsame betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die von der k. Regierung des Rezatkreises in dem be-
zeichneten Betreffe mit Bericht vom 21. praes. 28. Jannar
l. Is. vorgelegten Verhandlungen, gehen in der Anlage mit
folgender Entschließung zurück.
Da bei Erlassung der gesetzlichen und instruktiven Be-
stimmungen über das Gewerbswesen vom Jahre 1825 und 1826
die Apotheken nicht ausdrücklich als solche Gewerbe erklärt
wurden, welchen das Gesetz im Allgemeinen die radicirte Ei-
genschaft beilegt, und die Präsumtion des gegenwärtig noch be-
stehenden Gesetzes für die Persönlichkeit der Concessionen spricht,
so kaun die von dem Apotheker N. unter der Herrschaft dieses