Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. a18. 
Gewerbsgesetz vom 11. September 1825. 
Auszug. 
Art. 2. Die Vorbedingung zur Erlangung einer Gewerbs- 
concession ist die persönliche Fähigkeit des Bewerbers. Ist die 
Vorbedingung, womit auch die Berücksichtigung des erforder- 
lichen Nahrungsstandes zu verbinden ist, nebst den gesetzlichen 
Erfordernissen der Ansässigmachung vorhanden, so darf die Con- 
cession nicht versagt werden; jedoch bleibt bei Gewerben, deren 
Verkehr nach der Natur der Sache oder nach Beschaffenheit der 
Umstände sich nicht über die Grenzen einer bestimmten Gemeinde 
erstreckt, die Erwägung der örtlichen und anderer Verhältnisse 
durch die zuständige Obrigkeit zugestanden. 
Art. 3. Jede GewerbscMoncession ist persönlich und unver- 
äußerlich; das Gewerbe darf jedoch in allen Fällen von der 
Wittwe, so lange sie in diesem Stande verbleibt, und von der 
böslich verlassenen Ehefrau eines Gewerbsmannes durch einen 
befähigten Werkführer fortgesetzt, auch soll auf die hinter- 
bliebenen gewerbsfähigen Kinder vorzüglich Rücksicht genommen 
werden. 
Art. 4. Ziff. 1. Die nach Art. 1 bei jedem Gewerbe ohne 
Unterschied nothwendige Concession, und der im Art. 3 ausge- 
sprochene Grundsatz über Persönlichkeit hat auf die Gewerbs- 
Vor= und Einrichtungen in so ferne keinen Einfluß, als über 
dieselben, wie über jedes andere Privateigenthum nach Maß- 
gabe der bürgerlichen Gesetze verfügt werden kann. 
2. Dasselbe gilt auch von den sogenannten realen und 
kadicirken Gewerben selbst, welche diese Eigenschaft schon der- 
malen haben, jedoch soll deren Realität nach den jeden Orts 
bestehenden Verordnungen beurtheilt werden. 
3. Rechtmäßigen Erwerbern von realen Gewerben der vor- 
bezeichneten Art, sowie rechtmäßigen Erwerbern großer und kost- 
barer Gewerbs-Vor= und Einrichtungen, darf unter der Vor- 
bedingung des Art 2 die zur Ausübung des Erwerbs erfordek- 
liche Concession niemals verweigert werden. 
Art. 6. Die GewerbscMoncession erlischt: 
1) durch den physischen oder bürgerlichen Tod des Erwerbers 
mit dem im Art 3 zu Gunsten der Wittwen ausgedrückten 
Vorbehalte; 
Med.,-Verordn. 41
	        
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