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8. a18.
Gewerbsgesetz vom 11. September 1825.
Auszug.
Art. 2. Die Vorbedingung zur Erlangung einer Gewerbs-
concession ist die persönliche Fähigkeit des Bewerbers. Ist die
Vorbedingung, womit auch die Berücksichtigung des erforder-
lichen Nahrungsstandes zu verbinden ist, nebst den gesetzlichen
Erfordernissen der Ansässigmachung vorhanden, so darf die Con-
cession nicht versagt werden; jedoch bleibt bei Gewerben, deren
Verkehr nach der Natur der Sache oder nach Beschaffenheit der
Umstände sich nicht über die Grenzen einer bestimmten Gemeinde
erstreckt, die Erwägung der örtlichen und anderer Verhältnisse
durch die zuständige Obrigkeit zugestanden.
Art. 3. Jede GewerbscMoncession ist persönlich und unver-
äußerlich; das Gewerbe darf jedoch in allen Fällen von der
Wittwe, so lange sie in diesem Stande verbleibt, und von der
böslich verlassenen Ehefrau eines Gewerbsmannes durch einen
befähigten Werkführer fortgesetzt, auch soll auf die hinter-
bliebenen gewerbsfähigen Kinder vorzüglich Rücksicht genommen
werden.
Art. 4. Ziff. 1. Die nach Art. 1 bei jedem Gewerbe ohne
Unterschied nothwendige Concession, und der im Art. 3 ausge-
sprochene Grundsatz über Persönlichkeit hat auf die Gewerbs-
Vor= und Einrichtungen in so ferne keinen Einfluß, als über
dieselben, wie über jedes andere Privateigenthum nach Maß-
gabe der bürgerlichen Gesetze verfügt werden kann.
2. Dasselbe gilt auch von den sogenannten realen und
kadicirken Gewerben selbst, welche diese Eigenschaft schon der-
malen haben, jedoch soll deren Realität nach den jeden Orts
bestehenden Verordnungen beurtheilt werden.
3. Rechtmäßigen Erwerbern von realen Gewerben der vor-
bezeichneten Art, sowie rechtmäßigen Erwerbern großer und kost-
barer Gewerbs-Vor= und Einrichtungen, darf unter der Vor-
bedingung des Art 2 die zur Ausübung des Erwerbs erfordek-
liche Concession niemals verweigert werden.
Art. 6. Die GewerbscMoncession erlischt:
1) durch den physischen oder bürgerlichen Tod des Erwerbers
mit dem im Art 3 zu Gunsten der Wittwen ausgedrückten
Vorbehalte;
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