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2) durch einen vor der zuständigen Obrigkeit erklärten Verzicht;
3) durch fünfjährige freiwillige Unterlassung des Betriebes.
Endlich kann die Ausübung der Gewerbsbefugniß
4) wegen Mißbrauchs, beharrlichen Ungehorsams oder Wi-
dersetzlichkeit gegen obrigkeitliche Anordnungen in Gewerbs-
sachen von der zuständigen Behörde zur Strafe auf be-
stimmte Zeit eingestellt, oder nach Umständen die Con-
cession gänzlich eingezogen werden.
S. 319.
K. allerhöchste Verordnung vom 17. Dezember 1853, den Vollzug
der gesetzlichen Grundbestimmungen für das Gewerbswesen in den
sieben älteren Kreisen des Königreiches betr.
Aus zug.
S. 77. Ist der Betrieb eines Gewerbes oder eines Han-
delsgeschäftes durch den Besitz größerer Vorräthe oder beson-
derer Vor= und Einrichtungen bedingt, so hat sich der Bewerber
auch über den Besitz dieser Vorräthe und Einrichtungen oder
des zu deren Ankauf nöthigen Vermögens, dann eines zum
schwunghaften Betriebe erforderlichen Kapitales auszuweisen.
§. 81. Reale und radicirte Gewerbsrechte können veräußert
und verpachtet werden. Dem Inhaber eines radicirten Ge-
werbes ist übrigens nach Art. 4 Ziff. 4 des Gewerbs-Gesetzes
vom 11. September 1825 gestattet, solches durch einen befähigten
Werkführer ausüben zu lassen.
§. 84. Wer die reale oder radicirte Eigenschaft eines Ge-
werbes behauptet, hat solche im Falle der Beanstandung dieser
Eigenschaft von Seite der Gewerbspolizeibehörde zu erweisen und
nach Maßgabe der Justizministerial-Entschließung vom 28. Au-
gust 1835 gerichtlich constatiren zu lassen.
Die Gerichtspolizeibehörde hat übrigens nur dann eine
solche Beanstandung zu erheben, wenn
a) die reale oder radicirte Eigenschaft des betreffenden Ge-
werbes bei Herstellung der Gewerbskataster gar nicht li-
quidirt worden ist, oder wenn
b) die Liquidation zwar stattgefunden hat, aber weder damals
eine auf gehörige Sachinstruktion gegründete Anerkennung
von Seite der Gewerbspolizeibehörde erfolgt ist, noch neuer-