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g. 320.
Abschied für den Landtag des Königreichs Bayern vom 1. Juli 1856.
(Gesetzblatt vom 7. Juli 1856.)
Auszug.
III. Abschnitt. S. 31.
1) Dem an Uns gebrachten Antrage entsprechend verordnen
Wir mit Gesetzeskraft, daß der Ansässigmachung auf reale
und radicirte Gewerbe eine Prüfung des erforderlichen
Nahrungsstandes vorauszugehen habe.
2) Dem weiteren Antrage:
dem Gesetze vom 11. September 1825, die Grundbestim-
mungen über das Gewerbswesen betreffend, solch' eine An-
wendung geben zu lassen, daß bei der Verleihung von Ge-
werbs-Concessionen denjenigen befähigten Gesuchstellern,
welche eine nach Art. 3 des Gewerbsgesetzes concessions-
berechtigte Wittwe heirathen, zu Gunsten der hinterlassenen
Familie des verstorbenen Gewerbsinhabers ein gebührender
Vorzug vor andern Mitbewerbern gegeben werde,
werden Wir die entsprechende Berücksichtigung zuzuwenden nicht
unterlassen.
Nr. 7,368. S. 321.
Entschließung des Staatsministeriums des Handels und der öffent-
lichen Arbeiten vom 22. Oktober 1856, den Vollzug des Art. 3 des
Gewerbsgesetzes, hier die Berücksichtigung der hinterlassenen Kinder
eines verstorbenen Gewerbsmeisters bei Concessions-Verleihungen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Bereits im Gewerbsgesetze vom 11. September 1825 ist
der Grundsatz anerkannt, daß ungeachtet der Persönlichkeit und
Unveräußerlichkeit der Gewerbsconcessionen Rücksichten auf die
hinterlassenen Kinder verstorbener Gewerbsinhaber eintreten können.
Obwohl das Gewerbsgesetz diesen Grundsatz nur auf die
hinterbliebenen gewerbsfähigen Kinder in dem einschlägigen Art. 3
anwendet, so unterliegt es doch keinem Anstande, denselben auch
außerdem zur Geltung zu bringen, wenn gleiche Motive ob-
walten, und den übrigen gewerbsgesetzlichen Bestimmungen nicht
zu nahe getreten wird.
Nach den Bestimmungen des Gewerbsgesetzes unterliegt es
sonach keinem Bedenken, bei Wiederverleihung einer Concession,