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welche durch den Verzicht einer Meisterswittwe auf die ihr nach
Art. 3 des Gewerbsgesetzes vom 11: September 1825 zustehende
Gewerbsberechtigung erledigt worden ist, einem vollkommen ge-
werbsbefähigten Bewerber einen gebührenden Vorzug vor den
Mitbewerbern deßhalb einzuräumen, weil er die Wittwe ehelicht,
welche den Verzicht geleistet hat, wenn die Abschließung dieser
Ehe im Interesse der aus der vorigen Ehe der Wittwe vor-
handenen Kinder gelegen ist.
Durch den allerhöchsten Landtags-Abschied vom 1. Juli
l. Is. §. 31. Ziff. 2 Abschn. III. ist das unterzeichnete k. Staats-
ministerium veranlaßt, eine solche Berücksichtigung der hinter-
bliebenen, wenn auch nicht gewerbsfähigen Kinder eines Ge-
werbsmannes ausdrücklich anzuordnen.
Die k. Regierungen, K. d. J., und die untergeordneten
Gewerbspolizeibehörden haben sich hiernach für die Folge zu
achten, und unter strenger Festhaltung des Grundsatzes, daß die
fragliche Bevorzugung nicht im Interesse der Wittwe eines Ge-
werbsmannes, für welche ja im Gewerbsgesetze schon besondere
Fürsorge getroffen ist, erfolgen darf, sondern an das Interesse
seiner hinterlassenen Kinder geknüpft ist, jeden einzelnen Fall
der umsichtigsten und ernstesten Würdigung in allen seinen Be-
ziehungen zu unterstellen, und diese Bevorzugung nur dann ein-
treten zu lassen, wenn sie nach den speciell gelagerten und un-
zweifelhaft constatirten Verhältnissen für die Ernährung, Er-
ziehung oder Versorgung der Kinder vortheilhaft sich darstellt.
München, den 22. Oktober 1856.
Staatsministerium des Handels und der
öffentlichen Arbeiten.
Nr. 2,617. S§#. 322.
Ministerial-Entschließung vom 4. April 1857, die Anwendung des
§. 4 Ziff. 3 des Gewerbsgesetzes auf die Vor= und Einrichtungen
der Apotheken betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Das unterzeichnetek. Staatsministerium hatdie Wahrnehmung
gemacht, daß die Bestimmung des Tit. II. §. 2 der Apotheken-
Ordnung vom 27. Januar 1842 für das Königreich Bayern,
wornach Gesuche um Bewilligung der Uebernahme einer bereits