Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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bestehenden Apotheke nach Art. 3 und Art. 4 Ziffer 3 und 4 des 
Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 zu beurtheilen sind, 
in der Art ausgelegt wird, als seien mit jeder Apotheke große 
und kostbare Gewerbs-Vor= und Einrichtungen verbunden, deren 
rechtmäßigen Erwerbern unter der Vorbedingung des Art. 2 
des Gewerbsgesetzes die zur Ausübung des Gewerbes erforder- 
liche Concession niemals verweigert werden dürfe. Diese Aus- 
legung steht aber weder mit den Bestimmungen des Gewerbs- 
gesetzes im Einklange, noch entspricht sie den Vorschriften der 
Apotheken-Ordnung. 
Nach dem Gewerbsgesetze können nicht Diejenigen, welche 
die Vor= und Einrichtungen gewisser Gewerbe an sich bringen, 
die Begünstigung des Art. 4 Ziff. 3 für sich in Anspruch neh- 
men, sondern nur Jene, welche große und kostbare Vor= und 
Einrichtungen rechtlich erwerben. Wenn nun in der Apotheken- 
Ordnung auf diese gesetzliche Bestimmung verwiesen wird, so 
kann daraus mehr nicht gefolgert werden, als daß der rechtliche 
Erwerber einer Apotheke mit großen und kostbaren Gewerbs- 
Vor= und Einrichtungen auf die Wohlthat des Art. 4 Ziff. 3 
des Gewerbsgesetzes Anspruch machen kann, da es Apotheken 
mit großen und kostbaren Vor= und Einrichtungen gibt, keines- 
wegs aber, daß diese Vorschrift auf alle Apotheken ohne 
Ausnahme in Anwendung zu bringen sei. Es ergibt sich dies 
insbesondere daraus, weil nicht alle Apotheken gleichmäßig ein- 
gerichtet sein müssen, indem durch die §§. 45 und 46 der Apo- 
theken-Ordnung vom 27. Januar 1842 mehrfache Ausnahmen 
in Bezug auf die Einrichtung der Apotheken von minderer Fre- 
quenz und geringerem Absatze gestattet sind. 
Hienach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß auch bei 
Apotheken-Concessionsgesuchen, welche auf Art. 4 Ziff. 3 des 
Gewerbsgesetzes begründet werden, die Bewerber wie bei an- 
deren Gewerben den Nachweis über das Vorhandensein der 
verlangten Voraussetzung beizubringen haben. 
Dieser Nachweis ist mit aller Strenge und Umsicht unter 
Zugrundelage der Bestimmungen des §. 86 der Gewerbs-In- 
struktion vom 17. Dezember 1853 zu prüfen, damit nicht unter 
dem Vorwande des rechtlichen Erwerbs großer und kostbarer 
Gewerbs-Vor= und Einrichtungen die gesetzlichen Bestimmungen 
 
	        
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