A. Sicherheitspolizei. § 59. 295
ist gleichgültig. ) Der Schriftführer gehört zum Vorstand.2)
Es gehört zu den pflichtmäßigen Aufgaben des Vereinsvorstandes,
durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu
tragen, daß Zustellungen stets sofort zu seiner Kenntnis
kommen. Entfernen sich alle Mitglieder des Vorstandes vom
Vereinssitz, so sind Vorkehrungen zu treffen, welche die umgehende
Benachrichtigung eines vertretungsberechtigten Mitgliedes
von jeder Zustellung sicherstellen.3)
Statuten im Sinne des 82 der Verordnung vom 11. März
1850 muß jeder Verein haben, damit der Staatsbehörde
Einblick in die Ziele des Vereins gewährt wird.4) Die Statuten
brauchen nicht schriftlich abgefaßt zu sein, um als solche zu
gelten. Das Bestehen eines Vereins ist von dem Vorhandensein
eines schriftlichen Statuts nicht abhängig.5) Die Statuten sind
in deutscher Sprache einzureichen.)
Das Mitgliederverzeichnis muß die Namen der Mitglieder,
ihren Stand, Wohnort und Gewerbe, in großen Städten
auch ihre Wohnung enthalten.?) Weder die Übersetzung etwaiger
fremdsprachlicher Namen noch der Nachweis der Richtigkeit der
Namen durch Beibringung standesamtlicher Urkundens) oder Aufstellung
nach einem bestimmten Schema kann von der Polizei
verlangt werden.?) Die Angabe des Vorstandes und der Beamten
ist für das Mitgliederverzeichnis nicht vorgeschrieben. 10)
Nach §5 2 der Verordnung vom 11. März 1850 sind die Vorsteher
von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öffentliche
1) Erk. d. KG. vom 17. September
194, Johow, Entsch. 16 420.
2) Erk. d. KG. vom 23. Oktober
1892, U 8 837/92, Groschuff S. 56.
2) Erk. d. OVG. vom 27. November
18399, Entsch. 36 454, v. Kotz
Nspr. 1. Erg Bd. 545.
4) Sten B. II. Kammer 1850 V
2771 und r*ime I. Kammer VII
Nr. 604 S
8) Erg- d. DOberTrib. vom 22. Februar
1877, Goltd Arch. 25 249 und
Erk. d. KG. vom 12. März 1903,
Johow, Entsch. 26 C 33.
6) Erk. d. OG. vom 26. September
1876, Entsch. 355, Erk. d
Ober Trib. vom 9. Februar 1876,
Oppenhoff, Rechtsprechung 17 103
und Erk. d. OVG. vom 20. November
1903, Entsch. 4 427, v. Kptz Rspr.
3. Erg. Bd. 5.55.
7) Erk. d. OVG. vom 29. Mai
1903, Pr VBl. 25 316, v. Kptz Rspr.
3. Erg. Bd. 536.
8) Erk. d. KG. vom 17. Oktober
1901, Johow, „Enisch. 22 C 112 und
Pr Wil. 23 237.
"v) Erk. . !•)7 vom 10. Februar
1902, Johow, Entsch. 23 C 105, Erk.
d. OVG. vom 30. September 1902,
DJz. 1903 S. 155 und vom 29. Mai
1903, Selbstverw. S. 515 und Pr Bl.
25 316, v. Kptz Rspr. 3. Erg. Bd. 536.
10) Erkenntnis des Kammergerichts
r-'*ies 20. Marz 1902, Johow, Entsch.