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III.
Die medizinischen Reisestipendien.
Nr. 9593. S. 32.
Ministerial-Entschließung vom 25. April 1837, den Termin zur
Einreichung der Gesuche um ärztliche Reisestipendien und deren
Vorlage betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Gesuche um ärztliche Reisestipendien können nur in soferne
Begutachtung finden, als selbe
I. bei der einschlägigen k. Kreisregierung spätestens am 1. Sep-
tember eingereicht werden, als selbe
II. belegt sind
1) durch legalisirte Abschrift des vollständigen Universitäts-
Absolutoriums;
2) durch Zeugnisse über das ganz oder theilweise erstandene
biennium practicum, dann über die etwa schon bestan-
dene Proberelation und Concursprüfung;
3) durch ein Zeugniß der einschlägigen Distrikts-Polizeibe-
hörde über das bisherige Verhalten, und als
III. in dem Gesuche der Ort, wohin der Arzt zu reisen beab-
sichtet, und die generelle oder specielle Richtung der beab-
sichteten Beobachtungen auf das bestimmteste ausgedrückt
erscheint.
Die k. Kreis-Regierungen sind verpflichtet, die Gesuche dem
Gutachten des Kreis-Medizinalausschusses zu untergeben,
und die Vorlage dergestalt zu beschleunigen, das selbe mit die-
sem Gutachten und insbesondere mit den Vorschlägen über et-
waige dem reisenden Arzte besonders zu ertheilende Aufträge
und Directiven, spätestens am 15. Oktober jeden Jahres bei
dem Einlaufe des unterfertigten Staatsministeriums sich befinden.
Gegenwärtige Anordnung ist durch das Kreis-Intelligenz-
Blatt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
München, den 25. April 1837.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., also ergangen.