Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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III. 
Die medizinischen Reisestipendien. 
Nr. 9593. S. 32. 
Ministerial-Entschließung vom 25. April 1837, den Termin zur 
Einreichung der Gesuche um ärztliche Reisestipendien und deren 
Vorlage betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Gesuche um ärztliche Reisestipendien können nur in soferne 
Begutachtung finden, als selbe 
I. bei der einschlägigen k. Kreisregierung spätestens am 1. Sep- 
tember eingereicht werden, als selbe 
II. belegt sind 
1) durch legalisirte Abschrift des vollständigen Universitäts- 
Absolutoriums; 
2) durch Zeugnisse über das ganz oder theilweise erstandene 
biennium practicum, dann über die etwa schon bestan- 
dene Proberelation und Concursprüfung; 
3) durch ein Zeugniß der einschlägigen Distrikts-Polizeibe- 
hörde über das bisherige Verhalten, und als 
III. in dem Gesuche der Ort, wohin der Arzt zu reisen beab- 
sichtet, und die generelle oder specielle Richtung der beab- 
sichteten Beobachtungen auf das bestimmteste ausgedrückt 
erscheint. 
Die k. Kreis-Regierungen sind verpflichtet, die Gesuche dem 
Gutachten des Kreis-Medizinalausschusses zu untergeben, 
und die Vorlage dergestalt zu beschleunigen, das selbe mit die- 
sem Gutachten und insbesondere mit den Vorschlägen über et- 
waige dem reisenden Arzte besonders zu ertheilende Aufträge 
und Directiven, spätestens am 15. Oktober jeden Jahres bei 
dem Einlaufe des unterfertigten Staatsministeriums sich befinden. 
Gegenwärtige Anordnung ist durch das Kreis-Intelligenz- 
Blatt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
München, den 25. April 1837. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., also ergangen.
	        
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