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angeordnet ist, daß keinem angehenden praktischen Arzte in Bayern
die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis fortan
ertheilt werde, bevor er sich nicht über den Beitritt zum Pen-
sionsvereine für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte und
über die geschehene Zahlung der Eintrittsgebühren ausgewiesen
hat, kömmt es dennoch öfter vor, daß Aerzte, ohne diese Be-
dingung erfüllt zu haben, zur Praxis zugelassen werden. Es
ergeht deßhalb an die Distrikts-Polizeibehörden der Auftrag,
künftighin keinen neuangehenden Arzt mehr zu verpflichten, ohne
daß der erwähnte Nachweis des Beitrittes und der geschehenen
Zahlung der Eintrittsgebühren geliefert ist und ist hieron im
Verpflichtungsprotokolle ausdrücklich Erwähnung zu machen.
München, den 25. November 1855.
K. Regierung von Oberbayern, K. d. J.
Frhr. v. Zu-Rhein, Präsident.
Nr. 19,522. §. 45.
Ministerial-Entschließung vom 5. November 1855, die Bewilligung
zur Ausübung der ärztlichen Praxis in München und in den
größeren Städten des Königreichs betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben Allerhöchst zu bestimmen
geruht, daß die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis
in der Haupt= und Residenzstadt München und in den Städ-
ten I. Klasse des Königreiches künftighin nur solchen Aerzten
ertheilt werden dürfe, welche vorher wenigstens drei Jahre lang
die Praxis auf dem Lande ausgeübt haben, und daß eine Aus-
nahme von dieser Bestimmung nur bezüglich der Privatdocenten
an den 3 Landes-Universitäten und bezüglich der Militärärzte,
hinsichtlich derer es bei den bisherigen deßhalb bestehenden Be-
stimmungen verbleibt, stattfinde.
Nur im Falle ganz besonderer Verhältnisse haben Aller-
höchstdieselben eine Dispensation von dieser Bestimmung Sich
vorbehalten. Gesuche um diese Allerhöchste Dispensation sind
gleichzeitig mit dem Gesuche um die Bewilligung der Praxis
bei der betreffenden Kreisregierung zu übergeben, welche diesel-
ben vollständig zu instruiren und sodann mit gutachtlichem Be-