Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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angeordnet ist, daß keinem angehenden praktischen Arzte in Bayern 
die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis fortan 
ertheilt werde, bevor er sich nicht über den Beitritt zum Pen- 
sionsvereine für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte und 
über die geschehene Zahlung der Eintrittsgebühren ausgewiesen 
hat, kömmt es dennoch öfter vor, daß Aerzte, ohne diese Be- 
dingung erfüllt zu haben, zur Praxis zugelassen werden. Es 
ergeht deßhalb an die Distrikts-Polizeibehörden der Auftrag, 
künftighin keinen neuangehenden Arzt mehr zu verpflichten, ohne 
daß der erwähnte Nachweis des Beitrittes und der geschehenen 
Zahlung der Eintrittsgebühren geliefert ist und ist hieron im 
Verpflichtungsprotokolle ausdrücklich Erwähnung zu machen. 
München, den 25. November 1855. 
K. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
Frhr. v. Zu-Rhein, Präsident. 
Nr. 19,522. §. 45. 
Ministerial-Entschließung vom 5. November 1855, die Bewilligung 
zur Ausübung der ärztlichen Praxis in München und in den 
größeren Städten des Königreichs betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben Allerhöchst zu bestimmen 
geruht, daß die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis 
in der Haupt= und Residenzstadt München und in den Städ- 
ten I. Klasse des Königreiches künftighin nur solchen Aerzten 
ertheilt werden dürfe, welche vorher wenigstens drei Jahre lang 
die Praxis auf dem Lande ausgeübt haben, und daß eine Aus- 
nahme von dieser Bestimmung nur bezüglich der Privatdocenten 
an den 3 Landes-Universitäten und bezüglich der Militärärzte, 
hinsichtlich derer es bei den bisherigen deßhalb bestehenden Be- 
stimmungen verbleibt, stattfinde. 
Nur im Falle ganz besonderer Verhältnisse haben Aller- 
höchstdieselben eine Dispensation von dieser Bestimmung Sich 
vorbehalten. Gesuche um diese Allerhöchste Dispensation sind 
gleichzeitig mit dem Gesuche um die Bewilligung der Praxis 
bei der betreffenden Kreisregierung zu übergeben, welche diesel- 
ben vollständig zu instruiren und sodann mit gutachtlichem Be-
	        
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