Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 139. S. 28. 
Ministerial-Entschließung vom 21. März 1846, vie Qualifikation 
der Cantonsärzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die kgl. Regierung erhält den Auftrag, die Qualifikation 
sämmtlicher Cantonsärzte nach dem anliegenden Formular) 
herzustellen, und die Ergebnisse binnen 2 Monaten vorzulegen. 
Hiezu wird Folgendes bemerkt: 
1) Jedem Cantonsarzte ist ein besonderer mit einer Ein- 
lage zu versehender Bogen zu widmen. 
2) Die Einträge sind ganz nach der Ministerial-Ent- 
schließung vom 11. August 1838 (Döll. Ver.-S. Bd. XVII. 
S. 1110) und nach den instruktiven Vorschriften hiezu (eben- 
daselbst S. 1117), dann nach den später ertheilten Weisungen 
zu bemessen. 
Insbesondere wird auf die genaue Beachtung der Ministerial- 
Entschließung vom 21. November 1844, Nr. 722 aufmerksam gemacht. 
3) Nach diesen Bestimmungen hat sich auch die jährliche 
Revision der neuen Qualifikations = Tabellen der Cantonsärzte 
und die Vorlage der Revisions-Ergebnisse zu richten, welche 
Vorlage zum Erstenmale nach Ablauf des Jahres 1846/47 zu 
bewirken ist. 
Mühnchen, den 21. März 1846. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung der Pfalz, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 862. S. 39. 
Ministerial-Entschließung vom 24. Juli 1847, die Qualifikation der 
Gerichtsärzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Zu den Anhaltspunkten für die Qualificirung der Gerichts- 
ärzte gehören auch die von denselben in medizinisch-gerichtlichen 
Fällen gelieferten Gutachten und sonstigen Arbeiten, überhaupt 
deren ganzes in solchen Fällen beobachtetes Verfahren und 
Verhalten. 
Um nun die k. Kreisregierungen, K. d. J., in den Stand 
zu setzen, bei der ihnen zukommenden Qualificirung der 
*) Das angezogene Formular ist schon unter K. 37 enthalten.
	        
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