Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Vormerkungsbuch 
über die von dem Medizinal-Comité an der k. Universität N. 
den Gerichtsärzten in medizinisch-gerichtlichen Fällen ertheilten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Noten. 
Würdigung der 
9 Gerichtsärzte in 
8 iel 
- Bezeichnung] Namen und Beziehung auf 
0 medizinisch Wohnorte Bemer- 
# 8 Zgerichtlichen er Gerichts— nngen. 
* Fälle. Aerzte. ———— 
—89 
EZS 
* 5—— 
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Nr. 21,482. 8. 40. 
Ministerial-Entschließung vom 12. Jänner 1852 die Qualifizirung 
der Aerzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Damit hinsichtlich der Qualifizirung des ärztlichen Personales 
auch diejenigen Behelfe entsprechend benützt werden, welche in 
Folge der Veränderungen im Strafrechts-Verfahren und ins- 
besondere durch Einführung der Oeffentlichkeit und Mündlich- 
keit, dann des Institutes der Staats-Anwaltschaft sich als 
bedeutsam darstellen, ist die Einrichtung als nothwendig erkannt 
worden, daß die Kreisregierungen, K. d. J., von den strafrecht- 
lichen Untersuchungs-Akten Kenntniß und Einsicht erlangen, in 
welchen entweder besonders günstige oder aber ungünstige Be- 
lege für die Tüchtigkeit eines Arztes enthalten sind. 
Indem nun der k. Regierung die deßfalls vom k. Staats- 
ministerium der Justiz unter'm 24. Dezember v. Is. an die
	        
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