Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 17,276. F. 47. 
Ministerial-Entschließung vom 25. Oktober 1850, die Verhältnisse 
der praktischen Aerzte und deren Anstellung betr. 
Siehe Band I. Seite 105 bis 107. 
F. 48. 
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
29. Oktob-r 1850, die Verhältnisse der praktischen Aerzte und deren 
Anstellung betr. 
Siehe Band I. Seite 108. 
XX. 
Die ärztliche Praris der guiesrirten Gerichtzäczte. 
Nr. 6574. F. 4. 
Ministerial-Entschließung vom 13. Januar 1854, die Ausübung 
der ärztlichen Praxis durch Quiescenten 2c. betr. 
Siehe Band I. Seite 148—151. 
XIX.5 
Die Verpflichtung und Manstseinweisun der Gerichtsäczte. 
Nr. 18,909. 50. 
Ministerial-Entschließung * 25. August 1855, die Dienstesein- 
weisung der k. Gerichtsärzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem wahrgenommen worden ist, daß in Ansehung der 
Extradition von Physikaten, dann hinsichtlich der Dienstein- 
weisung, Verpflichtung und Vorstelligmachung der Gerichtsärzte 
ein verschiedenartiges Verfahren bestehe: so hat das unter- 
zeichnete Staatsministerium im Einverständnisse mit dem königl. 
Staatsministerium der Justiz beschlossen, hiefür folgende Normen 
zur künftigen Nachachtung vorzuzeichnen. 
1) Wenn ein Physikat durch Ableben, Quiescirung, Ver- 
setzung oder Entlassung eines Gerichtsarztes erlediget wird, 
ohne daß sofort der Nachfolger eintritt: so hat in Städten, in 
welchen sich ein Stadtcommissariat befindet, der Stadtcommissär, 
in München der Polizei = Direktor, in anderen Orten aber der 
Landgerichts-Vorstand die Registratur und das Inventar des
	        
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