Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

6.  Das

Oeichamt.

—  832  —

Für  jeden  Bezirk  werden  zwei  Deichschulzen  aus  der  Zahl  der  Deichgenossen
  auf  sechs  Jahre  vom  Deichamte  erwählt  und  vom  Deichhauptmann
bestärigt.  Mitglieder  des  Deichamtes  —  mit  Ausschluß  des  Deichhauptmanns
und  des  Deichinspektors  —  können  auch  zu  Deichschulzen  ernannt  werden.
Die  Deichschulzen  sind  Organe  des  Deichhauptmanns  und  Deichinspektors  und
verpflichtet,  ihren  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  dieselben  namentlich  in  den
örtlichen  Geschaäften  des  Bezirks  zu  unterstützen.

K.  53.

Die  Deichschulzen  haben  in  ihren  Bezirken  im  gewöhnlichen  Laufe  der
Verwaltung  eine  Mitaufsicht  über  den  Zustand  der  Deiche  und  sonstigen  Sozietatsanlagen
  zu  führen;  sie  haben  von  deren  Zusiande  fortwährend  Kenntniß
zu  nehmen,  den  Deich=  und  Grabenschauen  in  ihrem  Bezirk  und  den  benachbarten
  Bezirken  beizuwohnen  und  die  bemerkten  Mängel,  sowie  auch  Anträge

und  Beschwerden  von  Deichgenossen  ihres  Bezirks,  dem  Deichhauptmann  oder

Inspektor  anzuzeigen.  Sie  können  von  dem  Deichhauptmann  und  resp.  dem
Deichinspektor  mit  Führung  und  Aufnahme  einfacher  Untersuchungen  und  Verhandlungen
  und  bei  vorkommenden  Bauten  mit  der  Kontrole  der  Unterbeamten
und  Arbeiter,  mit  der  Abnahme  der  zu  liefernden  Baumaterialien,  sowie  mit
der  Ablöhnung  der  Arbeiter  auf  der  Baustelle,  beauftragt  werden.

Bei  den  Lohnzahlungen  erhalten  sie  als  Remuneration  sechs  Pfennige
pro  Thaler  der  ausgezahlten  Summe.

d.

Sobald  die  Größe  der  Gefahr  bei  Eisgang  oder  Hochwasser  die  Bewachung
  der  Daͤmme  oder  das  Aufbieten  der  Naturalleistungen  nothwendig
macht,  sind  die  Deichschulzen  unter  Leitung  des  Deichinspektors  dazu  berufen,
innerhalb  ihres  Bezirks  die  Huͤlfsleistungen  der  Wachmannschaften  und  Deich—
genossen  zu  ordnen  und  zu  leiten,  für  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Schutzmaterialien
  zu  sorgen  und  die  Bewachung  der  Deiche  zu  komtroliren.

S.  ö5.

Das  Deichamt  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  zu  beschließen,
  soweit  dieselben  nicht  ausschlieblich  dem  Deichhauptmann  oder  dem  Deichinspektor
  überwiesen  sind.  Die  von  dem  Deichamte  gefaßten  Beschlüsse  sind
für  den  Deichverband  verpflichtend;  die  Ausführung  der  gefaßten  Beschlüsse
erfolgt  durch  den  Deichhauptmann.

Die  Mitglieder  des  Deichamtes  sind  an  keinerlei  Instruktionen  und  Aufträge
  der  Wähler  und  Wahlbezirke  gebunden.

Das  Deichamt  kontrolirt  die  Verwaltung.  Es  ist  daher  berechtigt,  sich
von  der  Ausführung  seiner  Beschlüsse  und  der  Verwendung  aller  Einnahmen
des  Verbandes  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Es