8 10.] Die Einrichtung: der Grundbücher in Preußen. 55
den Grundakten befindlichen beglaubigten Katasterauszug selbständig
nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt kann die Katasterbehörde in
diesem Falle um die Ertheilung des Auszuges, erforderlichen Falles
auch um die vorhergehende Eintragung des Grundstücks auf einem oder
mehreren besonderen Mutterrollen von Amtswegen ersuchen. Ueber die
Nichtausfüllung dieser Rubrik entscheidet lediglich das Ermessen des
Grundbuchamts. Diesen Fall vorausgesetzt, kann in der Spalte 7 statt
der Bezeichnung der Wirthschaftsart und Lage, wie dies auch im bisherigen
Preuß. Recht zulässig war, der Gutskomplex mit dem Gesammtnamen,
z. B. als Rittergut, Bauerhof bezeichnet und in Spalte
8, 9 und 10 nur der Gesammtbetrag des Grundsteuerreinertrags und
des Gebäudesteuernutzungswerths angegeben werden (vgl. das Grundbuchblattformular
bei Nr. 1).
b) Die Spalte 12 hat die Ueberschrist „Bestand und Zu-b) Bestandsschreibungen“
und daran reiht sich — nur durch die die laufende
Nummer der Grundstücke angebende Zwischenspalte getrennt — die.
Abschreibungsspalte Nr. 14.
Während die Spalten 3—10 auf die thatsächliche Beschreibung
des Grundstücks gerichtet sind, charakterisirt sich die Spalte 12 als ein
historisches Sachregister; es giebt Auskunft über den Grundstücksbestand
seit der ersten Anlegung des Grundbuchs. Im Einzelnen sind in diese
Spalte einzutragen:
a) der Vermerk über die Eintragung des ursprünglichen Bestandes
des Blattes, insbesondere die Zeit der Eintragung, die Nummer
des bisherigen Blattes u. A.,
ß) neu hinzutretende Grundstücke unter eventueller Angabe einer
etwaigen Vereinigung mit einem bereits eingetragenen Grundstück
oder einer Einverleibung in ein solches (Zuschreibung) als
Bestandtheil (vgl. oben S. 45, die 2. und 5. der Probeeintragungen
im amtlichen Formular, § 890 B. G.B., § 5
B. G. B.),
die Vereinigung oder Einverleibung bereits eingetragener
Grundstücke,
d) die Parzellirung eines eingetragenen Grundstücks ohne Eigenthumswechsel
und die Abzweigung eines realen Grundstückstheils
behufs besonderer Belastung ohne Uebertragung auf ein besonderes
Grundbuchblatt; ist letzteres der Fall, so nimmt diese
Aenderung die Spalte 14 in sich auf (vgl. die Probeeintragung
im amtlichen Formular S. 831),
und Zuschreibungs-
(Nr. 12).