128
12) Hiedurch und da ohnehin in dem Jahres-Berichte
nur ein Material zu behandeln ist, welches jeder Gerichtsarzt
schon nach den bisher giltigen Bestimmungen und um den
dienstlichen Anforderungen nicht bloß formell genügen zu können,
sich vollständig eigen machen muß, wird die Erstattung der
Jahres-Berichte keine Ueberlastung zur Folge haben, zumal
wenn die kgl. Gerichtsärzte sich angelegen sein lassen, schon
während des Jahres entsprechende Vormerkungen zu machen,
dazu auch die praktischen Aerzte anzuregen und das unterärzt-
liche Personale aller Kategorieen zu instruiren und anzuhalten
und bezüglich der zu machenden periodischen Vorlagen und
fortlaufenden Rapporte Ordnung, Treue und Vollständigkeit zu
beobachten.
13) Die ärztlichen Jahres-Berichte sollen nicht etwa bloß
zur Ergänzung der Amts-Akten und als Material für An-
ordnungen 2c. bezüglich des Sanitäts-Wesens dienen, sondern
sie sollen, soweit sie irgend theoretisch oder praktisch für den
ärztlichen Dienst Wichtiges enthalten, in geeigneter Weise mit
dem Namen der Berichterstatter veröffentlichet und zu einem
Gemeingute des bayerischen Sanitäts-Personales gemacht wer-
den. Hiernach ergeht auch besondere Verfügung wegen Be-
handlung der Physikats-Berichte bei den Kreis-Regierungen.
14) Anlangend die Zeit für die Erstattung der ärztlichen
Jahres-Berichte, so wird hiemit bestimmt, daß dieselben den
Zeitraum vom ersten Oktober bis letzten September zu um-
fassen haben und bis Ende Novembers jeden Jahres von sämmt-
lichen Physikaten eingesendet sein müssen.
Hienach ist das Weitere zu verfügen.
München, 21. April 1858.
Auf Seiner königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
Beilagen ad Nr. 16,579.
a. Schema für die Jahresberichte der Gerichtsärzte.
1. Topographisch-statistische Beschreibung des
Physikats-Bezirkes; — Nachträge und Berichtigungen zur
medizinisch-topographischen Schilderung des Bezirkes.
II. Ethnographische Schilderung; — Nachträge und
Berichtigungen zu der mit der Topographie des Bezirkes gelieferten