Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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hinlängliche Gelegenheit haben, sich über die in dem Schema 
für praktische Aerzte überhaupt aufgestellten anderweitigen Fra- 
gen auszusprechen, so ist denselben eine sonstige Bericht-Erstat- 
tung nicht auferlegt. 
5) Sollte wider Erwarten Einer oder der Andere der be- 
zeichneten Aerzte obiger Verpflichtung nicht nachkommen, so ist 
gegen den Säumigen die disciplinäre Einschreitung zu veran- 
lassen und nach Umständen das Geeignete zur Entfernung solcher 
Aerzte aus ihren Funktionen einzuleiten. 
6) Im Sanitätsdienste angestellte Aerzte, welchen zugleich 
Funktionen der bezeichneten Art übertragen und die nicht schon 
speziell zur Erstattung von Jahresberichten über ihren Dienst- 
bereich verpflichtet sind, sohin nicht in Verbindung mit Letzterem 
zugleich den Ausweis über ihren funktionsweisen Wirkungskreis 
liefern können, haben Dieses in gesonderter Vorlage zu thun. 
7) Was die nur mit Privatpraxis beschäftigten Aerzte 
betrifft, so haben bisher mehrfach auch solche Aerzte Jahres- 
berichte erstattet und hierin eine willkommene Gelegenheit ge- 
funden, von ihrer wissenschaftlichen, dem Wohle ihrer Mit- 
menschen gewidmeten Thätigkeit der Staats-Regierung Kenntniß 
zu verschaffen. Das unterzeichnete Staats-Ministerium erachtet 
für angemessen, den praktischen Aerzten zwar eine Verpflichtung 
zu solcher Berichterstattung nicht aufzuerlegen, denselben aber 
nicht nur diese Gelegenheit zur Darlegung ihrer Erfahrungen, 
Beobachtungen und Würnsche offen zu lassen sondern zugleich 
den Grundsatz auszusprechen, daß fortan Aerzte „welche jene 
Gelegenheit nicht benützen, als Solche angesehen werden sollen, 
die auf Anstellung im Staatsdienste und auf Betrauung mit 
Funktionen im gemeindlichen oder distriktiven Sanitäts-Dienste 
einen Anspruch nicht machen. 
8) Damit auch die hiernach von praktischen Aerzten ein- 
kommenden Berichte das gleichartige Material möglichst gleich- 
artig behandeln, soll das anliegende Schema zu Grunde gelegt 
werden. Hiebei sollen die Aerzte von dem Gesichtspunkte aus- 
gehen, daß nicht beabsichtiget sei, ihre Zeit für die Darlegung 
aller einzelnen Momente im Detail in Anspruch zu nehmen 
oder irgend eine Controle über die Ausdehnung ihrer Praxis 
zu üben; doch sollten sie bemüht sein, dasjenige getreu und voll- 
ständig anzuführen, was geeignet ist, ein richtiges Urtheil über 
den Bestand des Sanitätswesens und über die bezüglichen wich-
	        
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