C. Baupolizei. § 123. 659
Solche Ausnahmen können sich auch auf einzelne
Teile des Gemeindebezirks erstrecken.1) Derartige Vorschriften
pflegen der Sorge für Leben und Gesundheit oder
der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen
Straßen zu dienen und finden in §& 6 b und f des Polizeigesetzes
vom 11. März 1850 ihre Begründung.“) Bei Fabriken
mit zahlreichen Maschinen kann eine solche Gefährdung und
Belästigung des Verkehrs in der Regel vorausgesetzt werden.)
Über die Fernhaltung gewerblicher Anlagen von Wohnvierteln
vgl. Mst Erl. vom 18. Deze mber 1898, MstBl. 1899
S. 14. Ein allgemeines, auf die Errichtung von gewerblichen
Anlagen beschränktes Verbot ist unzulässig,!) da die Ausschließung
solcher Anlagen von bestimmten Gemeindeteilen gegen
das Reichsgesetz (Gew O.) verstößt.5)
Eine Vorschrift, wonach nur Wohngebäude an einer bestimmten
Stelle des städtischen Gebietes errichtet oder andere
Gebäude, gleichviel welcher Art, nur in Verbindung mit Wohngebäuden
errichtet werden dürfen, geht über die zulässige Grenze
polizeilicher Einschränkungen weit hinaus. Es ist nicht erkennbar,
warum Anlagen, die in keiner Weise Gefahren, Nachteile oder
Belästigungen für das Publikum herbeiführen können, nur
deshalb verboten werden sollen, weil sie nicht Wohnzwecken
dienen oder weil sie nicht in Verbindung mit Wohngebäuden
errichtet werden. Sanitäre Gründe können dafür nicht herangezogen
werden. Eine solche Polizeiverordnung entbehrt insofern
des notwendigen polizeilichen Motivs und ist deshalb insoweit
rechtsungültig.s)
Es empfiehlt sich, vom Mittelpunkt der Stadt aus zur Peripherie
eine immer offener und freier werdende Bebauung zu
sichern.!) Hierhin gehören die Vorschriften über die land-1)
Entsch. des OVG. 18 303, 26 5) Erk. d. KG. vom 5. Dezember
329 und 41 361. 1901, Entsch. 23 C 13 und Entsch.
2) Entsch. des OVG. 34 394; 35 des O. 18 309.
382; 37 403; 26 329 und Erk. des s) Erk. d. OVG. vom 2. Juli
O. vom 28. Mai 1903, Pr LVBl. 1900, Entsch. 37 403, v. Kotz Rspr.
25 130, v. Kptz Rspr. 3. Erg.Bd. 391. 1. Erg Rd. 450.
„) Entsch des OG. 4 363, 26 7) Entsch. des OVG. 23 349; 26
329 und 34 395. 323 und 41 360.
4) Entsch. des OVG. 42 363.
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