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dem Staatsministerium des Innern bekannt gegeben werden
wird, welche Aerzte oder Thierärzte es unterlassen haben, sich
an der gemeinsamen Arbeit zu betheiligen.
München, 18. September 1859.
Königliche Regierung von Oberbayern, K. v. J.
Nr. 28, 661. K. 38.
Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken K. d. J. vom
17. Juni 1859, die Jahresberichte der Thierärzte betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Der §. 20 der allerhöchsten Verordnung, die Reorgani-
sation des Veterinärwesens betreffend (Kreisamtsblatt 1859
S. 1557), verpflichtet die Thierärzte, alljährlich einen Jahres-
bericht über den Stand des Veterinärwesens und die wich-
tigeren veterinärärztlichen wie veterinärpolizeilichen Vorkomm-
nisse ihres Bezirkes an die ihnen vorgesetzten Physikate einzu-
senden. Um eine zweckmäßige und gleichförmige Behandlung
dieser Berichte zu sichern, wird nachstehendes Schema zur Ein-
haltung für diese thierärztlichen Jahresberichte bekannt gegeben.
Der Bericht ist halbbrüchig, in Folio und an das Physikat
stylisirt abzufassen und bis längstens 20. Oktober jeden Jahres
an Letzteres einzusenden. Nachstehende Abtheilungen sind ein-
zuhalten:
1. Zustand der Hausthierzucht: a) in quantitativer
Beziehung: beiläufige Zahl der im Bezirke vorhandenen Pferde,
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Hunde; b) in gualita-
tiver Beziehung: kurze Anführung der bestehenden örtlichen
Verhältnisse, welche auf das Befinden der Hausthiere Einfluß
haben, wie Bodenbeschaffenheit, klimatische und Witterungsver-
hältnisse, Beschaffenheit des Futters, des Wassers, der Weide,
der Stallungen, Uebungen bei der Ernährung, Zucht und Be-
nutzung der Hausthiere, Volksvorurtheile.
II. Krankheiten unter den Hausthieren sporadischer
Natur, innere und äußere, bei Pferden, Rindern, Schafen,
Ziegen, Schweinen und Hunden, deren Ursachen und Charakter.
III. Viehseuchen und ansteckende Krankheiten