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als: Milzbrand, Hundswuth, Räude, Maul= und Klauenseuche,
Lungenseuche, Rotzkrankheit und andere seuchenartig vorgekom-
mene Krankheitszustände, deren Ursache, Ausdehnung, Verlauf,
Charakter, prophylaktische, polizeiliche und curative Maßregeln
dagegen.
IV. Vorschriften zur Fernhaltung von Seuchen
und gegen Beschädigung durch Thiere: Wahrneh-
mungen bei der Schafpvisitation, Hundevisitation, Beaufsichti-
gung von Roß= und Viehmärkten, Ausführung anderer Maß-
regeln gegen Seuchen unter den Thieren.
V. Beaufsichtigung der animalischen Lebens-
mittel für Menschen, Fleischbeschau.
VI. Thierärztliche Funktionen in volkswirth-
schaftlicher Beziehung: Beschälwesen, Zuchtstiervisitatio-
nen, Viehversicherungswesen.
VII. Wirken und Betragen des Veterinär unter-
personales: der Veterinärpraktikanten, der thierärztlichen
Gehilfen, der Vieh= und Fleischbeschauer, der Wasenmeister, der
Hufschmiede und aller anderen mit einzelnen thierärztlichen
Funktionen Betrauten, namentlich der zur Castration kleiner
Hausthiere Lizenzirten.
VIII. Pfuschereien im Veterinärwesen.
IX. Zustand der Wasenstätten.
Die Thierärzte haben sich bei Schilderung der angeführten
Verhältnisse aller Weitläufigkeiten zu enthalten, sich der Wahr-
heit und Gründlichkeit zu befleißigen und bezüglich ihrer Wünsche
und Anträge in solchen Schranken zu halten, daß denselben
eine praktische Bedeutung und Geltung abgewonnen werden
kann. Die kgl. Distriktspolizeibehörden haben die Thierärzte
ihres Distriktes alsbald davon zu verständigen, daß der nächste
Jahresbericht schon nach diesem Schema abzufassen ist.
Ansbach, 17. Juni 1859.
Königl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J.
Med.-Verordn. 2. B 10