Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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als: Milzbrand, Hundswuth, Räude, Maul= und Klauenseuche, 
Lungenseuche, Rotzkrankheit und andere seuchenartig vorgekom- 
mene Krankheitszustände, deren Ursache, Ausdehnung, Verlauf, 
Charakter, prophylaktische, polizeiliche und curative Maßregeln 
dagegen. 
IV. Vorschriften zur Fernhaltung von Seuchen 
und gegen Beschädigung durch Thiere: Wahrneh- 
mungen bei der Schafpvisitation, Hundevisitation, Beaufsichti- 
gung von Roß= und Viehmärkten, Ausführung anderer Maß- 
regeln gegen Seuchen unter den Thieren. 
V. Beaufsichtigung der animalischen Lebens- 
mittel für Menschen, Fleischbeschau. 
VI. Thierärztliche Funktionen in volkswirth- 
schaftlicher Beziehung: Beschälwesen, Zuchtstiervisitatio- 
nen, Viehversicherungswesen. 
VII. Wirken und Betragen des Veterinär unter- 
personales: der Veterinärpraktikanten, der thierärztlichen 
Gehilfen, der Vieh= und Fleischbeschauer, der Wasenmeister, der 
Hufschmiede und aller anderen mit einzelnen thierärztlichen 
Funktionen Betrauten, namentlich der zur Castration kleiner 
Hausthiere Lizenzirten. 
VIII. Pfuschereien im Veterinärwesen. 
IX. Zustand der Wasenstätten. 
Die Thierärzte haben sich bei Schilderung der angeführten 
Verhältnisse aller Weitläufigkeiten zu enthalten, sich der Wahr- 
heit und Gründlichkeit zu befleißigen und bezüglich ihrer Wünsche 
und Anträge in solchen Schranken zu halten, daß denselben 
eine praktische Bedeutung und Geltung abgewonnen werden 
kann. Die kgl. Distriktspolizeibehörden haben die Thierärzte 
ihres Distriktes alsbald davon zu verständigen, daß der nächste 
Jahresbericht schon nach diesem Schema abzufassen ist. 
Ansbach, 17. Juni 1859. 
Königl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J. 
Med.-Verordn. 2. B 10
	        
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