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Vereinödung over Zusammensiedelung, auf Züdichtwohnen, auf
Bauanlage und Baumaterial, auf Heizmaterial und Feuerungs-
weise; auf Höhe der Fenster, Beschaffenheit der Fußböden,
Lage der Aborte und Dungstätten an den Wohnhäusern; —
Kleidungsweise nach Verschiedenheit von Geschlecht, Stand,
Alter und Jahreszeit; Stoff und Mode in Kleidung; — Nah-=
rungsweise, ob vorherrschend vom Pflanzen oder Thierreiche,
reichlich over ärmlich; Bereitungsweise der Speisen; Getränke,
natürliche und künstlich-erzeugte; Ernährung der Kinder im
ersten Lebensjahre; — Beschäftigung der Bewohner; Verwen-
dung der Jugend zu schwerer oder sonst ungeeigneter Arbeit;
Fabrik= und ähnliche Arbeit; Zeiteintheilung für Ruhe und
Arbeit; — Lagerstätten, deren Beschaffenheit und lokale Unter-
bringung; — Wohlstand; Verhältniß der Wohlhabenden, Reichen
und Armen; Reinlichkeit in und außer den Häusern; an Wäsche
und Kleidung; Neigung zum Baden; — Vergnügungen, Feste,
besondere Gewohnheiten; — eheliches Leben, gewöhnliche Zeit
der Eingehung vesselben; Hang zur Ehelosigkeit; Fruchtbarkeit;
Geschlechts-Ausschweifung" Achtsamkeit bei Schwangeren und
Wöchnerinnen; — geistige Constitution der Bevölkerung; Nei-
gung zu höherer Ausbildung; Verharren an der Heimath und
ihrem Leben; religiöse Haltung des Volkes; Hang zu Myhsti-
cismus, Schwärmerei, Aberglauben. Es ist hiebei selbstver-
ständlich, daß in der Regel die Gerichtsärzte nur einen Theil
dieser Aufgabe nach eigenen Beobachtungen lösen können, daß
sie also sachgemäß darauf angewiesen sind, den übrigen Theil
des benöthigten Materiales aus den bereits veröffentlichten
wissenschaftlichen Arbeiten, sowie aus anderen ihnen zugänglichen
Quellen zusammenzustellen.
3) In allen diesen Beziehungen soll besonderer Bedacht
darauf genommen werden, daß die topographische und ethno-
graphische Schilderung dem Arzte jene Momente möglichst
getreu und vollständig biete, welche ihm für eine gründliche
Lösung seiner Berufsaufgabe als Arzt und als Organ der
Sanilätsverwaltung dienlich sein können. Hiernach sollen die
Gerichtsärzte nicht unterlassen, bei der Herstellung vieser Bezirks-
beschreibung am passenden Orte stets diejenigen Beobachtungen
und Folgerungen ärztlichen Belanges einzuschalten, welche sich
ihnen bei det objektiven Sachbehandlung vergegenwärtigen.
4) Das untterzeichnete Staaks-Ministerium beabsichkiget
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