Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Vereinödung over Zusammensiedelung, auf Züdichtwohnen, auf 
Bauanlage und Baumaterial, auf Heizmaterial und Feuerungs- 
weise; auf Höhe der Fenster, Beschaffenheit der Fußböden, 
Lage der Aborte und Dungstätten an den Wohnhäusern; — 
Kleidungsweise nach Verschiedenheit von Geschlecht, Stand, 
Alter und Jahreszeit; Stoff und Mode in Kleidung; — Nah-= 
rungsweise, ob vorherrschend vom Pflanzen oder Thierreiche, 
reichlich over ärmlich; Bereitungsweise der Speisen; Getränke, 
natürliche und künstlich-erzeugte; Ernährung der Kinder im 
ersten Lebensjahre; — Beschäftigung der Bewohner; Verwen- 
dung der Jugend zu schwerer oder sonst ungeeigneter Arbeit; 
Fabrik= und ähnliche Arbeit; Zeiteintheilung für Ruhe und 
Arbeit; — Lagerstätten, deren Beschaffenheit und lokale Unter- 
bringung; — Wohlstand; Verhältniß der Wohlhabenden, Reichen 
und Armen; Reinlichkeit in und außer den Häusern; an Wäsche 
und Kleidung; Neigung zum Baden; — Vergnügungen, Feste, 
besondere Gewohnheiten; — eheliches Leben, gewöhnliche Zeit 
der Eingehung vesselben; Hang zur Ehelosigkeit; Fruchtbarkeit; 
Geschlechts-Ausschweifung" Achtsamkeit bei Schwangeren und 
Wöchnerinnen; — geistige Constitution der Bevölkerung; Nei- 
gung zu höherer Ausbildung; Verharren an der Heimath und 
ihrem Leben; religiöse Haltung des Volkes; Hang zu Myhsti- 
cismus, Schwärmerei, Aberglauben. Es ist hiebei selbstver- 
ständlich, daß in der Regel die Gerichtsärzte nur einen Theil 
dieser Aufgabe nach eigenen Beobachtungen lösen können, daß 
sie also sachgemäß darauf angewiesen sind, den übrigen Theil 
des benöthigten Materiales aus den bereits veröffentlichten 
wissenschaftlichen Arbeiten, sowie aus anderen ihnen zugänglichen 
Quellen zusammenzustellen. 
3) In allen diesen Beziehungen soll besonderer Bedacht 
darauf genommen werden, daß die topographische und ethno- 
graphische Schilderung dem Arzte jene Momente möglichst 
getreu und vollständig biete, welche ihm für eine gründliche 
Lösung seiner Berufsaufgabe als Arzt und als Organ der 
Sanilätsverwaltung dienlich sein können. Hiernach sollen die 
Gerichtsärzte nicht unterlassen, bei der Herstellung vieser Bezirks- 
beschreibung am passenden Orte stets diejenigen Beobachtungen 
und Folgerungen ärztlichen Belanges einzuschalten, welche sich 
ihnen bei det objektiven Sachbehandlung vergegenwärtigen. 
4) Das untterzeichnete Staaks-Ministerium beabsichkiget 
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