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die k. Gerichtsärzte durch ein eigenes Ausschreiben der unter-
fertigten Kreisregierung sub Nr. 25,815 angewiesen, alljährlich
einmal sämmtliche Hebammen ihres Bezirkes einer Prüfung
zu unterwerfen und am Schlusse des Jahres in einem eigenen
Berichte nach gegebenem Formulare die Ergebnisse dieser Prü-
fung der unterfertigten Stelle zu unterbreiten. Da diese Ver-
fügung von Seite mehrerer Gerichtsärzte nur unvollständig
zum Vollzuge kommt, Einigen aber ganz unbekannt zu sein
scheint, so wird Nachstehendes zur genauen Darnachachtung erlassen.
Um der in §. 5 Abschnitt 1 der Hebammen-Instruktion
für das Königreich Bayern gegebenen Vorschrift der nöthigen
Fortbildung der Hebammen die entsprechende Wirksamkeit und
Ueberwachung zu sichern, soll von Seite der k. Gerichtsärzte
alljährlich eine Prüfung sämmtlicher im Bezirke lebender appro-
birter Hebammen stattfinden. Zu dieser Prüfung können theils
gelegentliche Besuche des Gerichtsarztes am Wohnsitze der
Hebammen benützt werden, theils sind Letztere durch gerichts-
ärztliches Ausschreiben an bestimmten Tagen zum Gerichtsarzte
selbst zum Bestehen der Prüfung zu bescheiden. Die Prüfungs=
tage sind übrigens immer zeitig zu bestimmen, damit die etwa
verhinderten Hebammen an späteren Tagen noch nachgeprüft
werden können. Die Prüfung selbst findet mündlich und
schriftlich Statt. Die Mündliche ist aus den für die
Hebammen wichtigsten Capiteln der Geburtshilfe zu schöpfen und
dient dazu, denselben das an der Schule Erlernte wieder in das
Gedächtniß zu rufen, Zweifel zu lösen, Vorurtheile zu beseitigen,
das Selbstdenken zu wecken und das Urtheil zu schärfen. Dis-
cursiv gehalten wird sie am Besten belehren und den Prüfen-
den in Stand setzen, die Fähigkeiten und Mängel der Hebam-
men am Richtigsten zu beurtheilen. Die schrift liche
Prüfung beschränke sich auf die Abfassung eines kurzen
Aufsatzes aus der Hebammenlehre und Praxis und hat zum
Hauptzwecke, daß die Hebammen das erlernte Schreiben nicht
ganz vernachlässigen und das Vermögen behalten, ihre Gedanken
schriftlich auszudrücken. Sie muß immer in Gegenwart und
unter den Augen des Gerichtsarztes vorgenommen werden.
Der Einwurf mehrerer Gerichtsärzte, daß eine schriftliche Prü-
fung der Hebammen wegen Unkenntniß derselben im Schreiben
nicht ausführhar sei, kann nicht in Betracht kommen, da die
Hebammen alle des Schreibens kundig sein müssen, ohne dessen