Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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die k. Gerichtsärzte durch ein eigenes Ausschreiben der unter- 
fertigten Kreisregierung sub Nr. 25,815 angewiesen, alljährlich 
einmal sämmtliche Hebammen ihres Bezirkes einer Prüfung 
zu unterwerfen und am Schlusse des Jahres in einem eigenen 
Berichte nach gegebenem Formulare die Ergebnisse dieser Prü- 
fung der unterfertigten Stelle zu unterbreiten. Da diese Ver- 
fügung von Seite mehrerer Gerichtsärzte nur unvollständig 
zum Vollzuge kommt, Einigen aber ganz unbekannt zu sein 
scheint, so wird Nachstehendes zur genauen Darnachachtung erlassen. 
Um der in §. 5 Abschnitt 1 der Hebammen-Instruktion 
für das Königreich Bayern gegebenen Vorschrift der nöthigen 
Fortbildung der Hebammen die entsprechende Wirksamkeit und 
Ueberwachung zu sichern, soll von Seite der k. Gerichtsärzte 
alljährlich eine Prüfung sämmtlicher im Bezirke lebender appro- 
birter Hebammen stattfinden. Zu dieser Prüfung können theils 
gelegentliche Besuche des Gerichtsarztes am Wohnsitze der 
Hebammen benützt werden, theils sind Letztere durch gerichts- 
ärztliches Ausschreiben an bestimmten Tagen zum Gerichtsarzte 
selbst zum Bestehen der Prüfung zu bescheiden. Die Prüfungs= 
tage sind übrigens immer zeitig zu bestimmen, damit die etwa 
verhinderten Hebammen an späteren Tagen noch nachgeprüft 
werden können. Die Prüfung selbst findet mündlich und 
schriftlich Statt. Die Mündliche ist aus den für die 
Hebammen wichtigsten Capiteln der Geburtshilfe zu schöpfen und 
dient dazu, denselben das an der Schule Erlernte wieder in das 
Gedächtniß zu rufen, Zweifel zu lösen, Vorurtheile zu beseitigen, 
das Selbstdenken zu wecken und das Urtheil zu schärfen. Dis- 
cursiv gehalten wird sie am Besten belehren und den Prüfen- 
den in Stand setzen, die Fähigkeiten und Mängel der Hebam- 
men am Richtigsten zu beurtheilen. Die schrift liche 
Prüfung beschränke sich auf die Abfassung eines kurzen 
Aufsatzes aus der Hebammenlehre und Praxis und hat zum 
Hauptzwecke, daß die Hebammen das erlernte Schreiben nicht 
ganz vernachlässigen und das Vermögen behalten, ihre Gedanken 
schriftlich auszudrücken. Sie muß immer in Gegenwart und 
unter den Augen des Gerichtsarztes vorgenommen werden. 
Der Einwurf mehrerer Gerichtsärzte, daß eine schriftliche Prü- 
fung der Hebammen wegen Unkenntniß derselben im Schreiben 
nicht ausführhar sei, kann nicht in Betracht kommen, da die 
Hebammen alle des Schreibens kundig sein müssen, ohne dessen
	        
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