Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Beobachtungen zur Erfüllung jenes Zweckes künftig anzustellen 
seien, näher zu bezeichnen und zu bestimmen. 
Es wurde daher die Bearbeitung einer hiernach bemessenen 
Instruktion veranlaßt, und nachdem nun Seine Majestät der 
König dem durch Allerhöchst Dero Akademie der Wissenschaften 
in Vorlage gekommenen Entwurf besagter Instruktion über die 
Vornahme meteorologischer Beobachtungen durch die Gerichts- 
ärzte, die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruht haben, 
so wird eine Abschrift dieser Instruktion der k. Regierung mit 
dem Auftrage zugefertiget, solche den sämmtlichen ihr unter- 
geordneten königl. Gerichtsärzten kund zu geben, und dieselben 
zu dem entsprechenden, genauen Vollzuge hiernach geeignet 
anzuweisen. 
Das königl. Genergl-Conservatorium der wissenschaftlichen 
Sammlungen des Staates ist gleichzeitig beauftragt worden, 
dem Conservator der k. Sternwarte hierüber zur gleichmäßigen 
Nachachtung die entsprechende Eröffnung zu machen. 
München, den 29. Jänner 1839. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J. diesseits des Rheins ergangen. 
Nachricht der k. Regierung der Pfalz, K. d. J., zur Kenntniß 
und gleichmäßigen geeigneten Verfügung. 
Nachricht der k. Akademie der Wissenschaften. 
Nachricht dem k. General-Conservatorium der wissenschaftlichen 
Sammlungen des Stagtes mit dem Auftrage, den Conservator der 
k. Sternwart Dr. Lamont wegen des entsprechenden Vollzuges geeig- 
net zu verständigen. 
Abdruck. 
In struktion, 
nach welcher durch die k. Gerichtsäxztg korrespondirende meteoro- 
logische Beobachtungen anzustellen sind. 
Durch die General-Instruktion vom 28. Oktober 1803 
wird den k. Landgerichts-Aerzten das Aufzeichnen meteorolegischer 
Beobachtungen und das Berechnen der monatlichen Mittel zum 
Behufe medizinischer und statistischer Bestimmungen, sowie zur 
wissenschaftlichen Förderung der Meteorologie überhaupt vor- 
geschrieben. Die Art und Weise, in welcher diese Obliegenheit 
erfüllt werden sollte, ist durch eine Spezial-Instruktion, welche 
im Jahre 1805 zugleich mit den auf Kosten des Staates her- 
gzestellten Instrumenten den k. Landgerichts-Aerzten zukam, im 
Einzelnen festgesetzt worden, und zwar so, daß jede Station für
	        
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