Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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sich eine unabhängige Beobachtungsreihe fortführte und unab- 
hängige Resultate lieferte. Nachdem inzwischen die Methode 
korrespondirender Beobachtungen, wornach nicht unmittelbar die 
meteorologische Bestimmung eines Ortes, sondern zunächst 
dessen Unterschied von einer Hauptstation aus gleichzeitig vor- 
genommenen Aufzeichnungen gesucht wird, — sich insbesondere 
in neuester Zeit so vortheilhaft gestaltet hat, daß deren Ein- 
führung als eine wesentliche Erleichterung und Vereinfachung 
des Geschäftes betrachtet werden darf, so ist es zweckmäßig 
erachtet worden, dieselbe anstatt der bisher befolgten Methode 
bej den meteorologischen Beobachtungen der k. Gerichts-Aerzte 
in Anwendung zu bringen, Demzufolge werden hiemit den 
Gerichts-Aerzten für die künftighin anzustellenden meteorelogi- 
schen Beobachtungen folgende Bestimmungen und Verschriften 
mitgetheilt: 
1) Als Haupt= und Centralstation, worauf die korrespondi- 
renden Beobochtungen der k. Gerichtsärzte zu beziehen sind, wird 
die k. Sternwarte bei München bestimmt. Da nun auf der k. 
Sternwarte durch Herstellung eines Barometre= und Thermo- 
metrographen, die Einrichtung getroffen worden, daß alle 
Stunden bei Tag und Nacht der Barometer= und Thermo- 
meter-Stand aufgezeichnet wird, so sind die k. Gerichtsärzte 
der Nothwendigkeit überhoben, sich an voraus bestimmte oder 
überhgupt an regelmäßige Beobachtungs-Zeiten zu halten. 
Denn für jede auswärtige Beobachtung, an welchem Tage und 
zu welcher Stunde sie auch gemacht sei, wird in den Tagebüchern 
der k. Sternwarte eine korrespondirende Angabe enthalten sein. 
Nachdem ferner dem Conservatorium der k. Sternwarte 
mit der Leitung des ganzen Geschäftes der meteorologischen 
Beobachtungen zugleich die Herstellung sämmtlicher Berechnungen 
übertragen worden, so sind künftig die k. Gerichtsärzte der nach 
den früheren Instruktionen vorzunehmenden Reductionen und 
Berechnungen enthoben. 
2) Die Obliegenheiten der k. Gerichtsärzte, bezüglich auf 
meteorolpgische Beobachtungen, beschränken sich hiernach einzig 
darauf, daß sie zu beliebigen Zeiten 
den Stand des Barometers und zwar nach Zollen, Linien 
und Zehntellinien, 
den Stand des Thermometers am Barometer nach Grgden 
und Zehntelgraden,
	        
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