Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Hbei  der  Maschinen-Hauptverwaltung  zur  Prüfung
der  Materialausgeber,
der  Werkführer  und
der  Zeichner  im  maschinentechnischen  Dienste;
bei  dem  Ingenieur-Hauptbüreau  zur  Prüfung
der  Bauaufseher,
der  Bahnmeister,  Imprägniranstalts=  und  Gasanstaltsaufseher  und
der  Zeichner  im  bautechnischen  Dienste;
bei  der  Transport-Oberinspektion  zur  Prüfung
der  Schaffner  und  der  Oberschaffner;
.  bei  der  Maschinen-Oberinspektion  zur  Prüfung
der  Wagenrevisoren,
der  Lokomotivführer  und
der  Heizhausvorstände;
6.  bei  der  Betriebstelegraphen-Oberinspektion  zur  Prüfung
der  Betriebstelegraphenassistenten

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und
7.  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zur  Prüfung  der  übrigen  in  §  1
genannten  Beamten.

Bis  auf  weiteres  bleibt  es  jedoch  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  nachgelassen,
  die  Prüfung  der  Stationsassistenten  und  Aufseher  II.  Klasse  durch  besondere,  zu
diesem  Zwecke  bei  jeder  Betriebs-Oberinspektion  zu  bildende  Prüfungskommissionen  vornehmen
  zu  lassen.

So  lange  ferner  in  einzelnen  Bezirken  neben  der  Betriebs-Oberinspektion  noch  eine
Bezirks-Bauinspektion  besteht,  hat  die  Prüfung  der  Bahnwärter  vor  einer  bei  der  Bezirks-Bauinspektion
  gebildeten  Prüfungskommission  stattzufinden.

§  5.  Vorsitz  in  der  Prüfungskommission.

Den  Vorsitz  in  der  Prüfungskommission  führt,  soweit  dieselbe  bei  der  Generaldirektion
der  Staatseisenbahnen  gebildet  ist,  ein  dazu  vom  Generaldirektor  berufener  Rath  oder
Finanzassessor  der  Generaldirektion,  in  allen  übrigen  Fällen  ein  hierzu  von  der  Generaldirektion
  ernannter  Oberbeamter.

§  6.  Zahl  der  Mitglieder  der  Prüfungskommission.

Bei  Prüfung  von  Stationsassistenten  und  Aufsehern  l.  Klasse,  Bahnverwaltern,  Oberwerkführern,
  Betriebssekretären  und  Kassenasfistenten  und  technischen  Betriebssekretären