Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 6334. #. 76. 
Ministerial-Entschließung vom 30. Januar 1858, die Aufstellung 
von Physikats-Assistenten betr. 
Staatsministerinm des Innern. 
Das unterzeichnete Staats-Ministerium hat die Wahr- 
nehmung gemacht, daß in Bezug auf die Aufstellung von 
Physikats-Assistenten von der Ansicht ausgegangen wird, als 
läge die Befugniß zu solcher Maßnahme in der Zuständigkeit 
der Kreis-Regierungen. Nachdem nun aber nach §. 8. des 
Ediktes vom 8. September 1808 über das Medizinal-Wesen 
und nach der allerhöchsten Verordnung vom 6. Oktober 1809 
für jeden Amtsbezirk ein Arzt für die amtlichen Geschäfte aller- 
höchst ernannt wird und im Artikel VIII. der letzterwähnten 
Verordnung noch insbesondere allerhöchste Bestimmung über die 
Aufstellung von Assistenten bei den Physikaten in Städten 
I. Klasse vorbehalten ist, muß jene Ansicht in ihrer allgemeinen 
Auffassung als irrig bezeichnet werden. 
Den königl. Kreis-Regierungen obliegt nach Art. XI. 
der Verordnung vom 6. Oktober 1809 allerdings, für die 
ungestörte Versehung der Physikats-Geschäfte Vorsorge zu 
treffen, insbesondere in jenen Fällen, wenn ein Gerichtsarzt 
legal durch Krankheit oder Abwesenheit an der Erfüllung seiner 
Pflichten gehindert ist und wenn sohin eine Provisional-Ver- 
fügung veranlaßt erscheint. Dagegen kommt den kgl. Kreis- 
Regierungen nicht zu, ohne besondere allerhöchste Ermächtigung 
einem Gerichtsarzte einen Assistenten beizugeben, welcher fort- 
laufend bestimmte Geschäfte aus dem gerichtsärztlichen Geschäfts- 
Bereiche stellvertretend, auch wenn der Gerichtsarzt nicht legal 
verhindert ist, verrichten oder nach freier Disposition des 
Gerichtsarztes in einzelnen Fällen die gerichtsärztliche Funktion 
übernehmen soll. Vielmehr haben die k. Regierungen da, wo 
die Aufstellung solcher Assistenten zur Unterstützung der Gerichts- 
ärzte auch außer den Fällen legaler Verhinderung als geboten 
erscheint, hierüber wohl motivirte Vorlage zu machen und hier- 
nach weitere Verfügung zu gewärtigen. 
München, 30. Januar 1858. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhhchsten Befehl. 
  
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