Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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6 77. 
Bekanntmachung der königlichen Polizei-Direktion in München vom 
11. November 1857. 
Nach allerhöchster Entschließung werden zur Einführung 
einer ununterbrochenen ärztlichen Assistenz für den Polizeidienst 
der Haupt= und Residenz-Stadt München zwei Physikats- 
Assistenten aufgestellt, dieselben müssen Doktoren der Medizin 
sein und erhalten im Polizei-Gebäude freie Wohnung, Holz, 
Licht nebst 200 fl. jährlicher Remuneration. Die freie ärzt- 
liche Praxis in München ist vorläufig mit dieser Stellung nicht 
verknüpft. — Bewerber mögen unter Vorlage ihrer Zeugnisse 
sich bei dem k. Bezirksgerichts= und Polizei-Arzte Dr. Frank, 
Galleriestrasse Nr. 1, binnen 14 Tagen anmelden, welcher auch 
bereit ist, auf Verlangen die wesentlichen Punkte der dienstlichen 
Instruktion für die genannten Assistenten mitzutheilen. 
München, den 11. November 1857. 
Königl. Polizei-Direktion. 
Zweiter Artikel. 
Hankdbabung der Medizinalpolizei in der zweiten ###tanz. 
In der zweiten Instanz wird die Medizinalpolizei gehand- 
habt durch die k. Regierungen, Kammern des Innern. Zu 
diesem Behufe ist einer jeden Kreisregierung ein Kreismedizinal= 
rath und ein Kreismedizinalausschuß beigegeben. 
A. 
Die k. Regierungen, Kammern des Innern. 
Den kgl. Regierungen, Kammern des Innern, liegt die 
Aufsicht auf die angestellten Aerzte (Gerichtsärzte, Kreisirren- 
ärzte rc.), die Oberaufsicht auf die praktischen Aerzte und das 
übrige ärztliche Personal, die obere Leitung der gesammten 
Medizinalpolizei, so wie die Zusammenstellung der medizinisch- 
statistischen Erhebungen ob. 
Sie haben jede im Regierungsbezirke eingetretene Er- 
ledigung eines Physikats einerseits unter Angabe des 
Tages und Anlasses derselben auf der Stelle dem k. Staats-
	        
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