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sorium auf die Kosten des letzteren übernommen hat, dem
Urlaubsgesuche beigegeben ist.
Die Regierungen haben den Gerichtsärzten die Kreisamtsblätter
unentgeltlich zuzuschicken.
Die Regierungen bestimmen nach eingeholten Gutachten
der Distriktspolizeibehörden und Physikate sowie des Kreismedizinalausschusses
die Zahl der ärztlichen Distrikte und
haben hiebei auf eine den Anforderungen der Oertlichkeit und
der Volksmenge entsprechende Vertheilung des ärztlichen Personals
Bedacht zu nehmen und der unverhältnißmäßigen Häufung
desselben an einzelnen Orten zu begegnen.
Sie ertheilen die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen
Praxis.
Während früher die Aufstellung der praktischen Aerzte
von den Polizeibehörden abhing (vergl. die Verordnung vom
31. Dezember 1806 die der K. Souveränität unterworfene
Ritterschaft und ihre Hintersassen betr. lit. K.) wurde dieselbe
durch §. 26 der allerh. Verordnung vom 27. März 1817, die
Formation, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der
obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen betr., den Kreisregierungen
übertragen.
Durch §. 56. der Verordnung vom 17. Dezember 1825,
die Formation und den Wirkungskreis der Kreisregierungen
betr., wurde die Zulassung geprüfter Aerzte, in so ferne sie die
erste oder zweite Befähigungs-Note erhielten, zur ärztlichen
Praxis in die Competenz der Distriktspolizeibehörden gelegt,
die Aufstellung der Aerzte mit der dritten Note aber den Kreisregierungen
belassen.
Durch die Allerh. Verordnung vom 6. Juli 1835, das
Zuständigkeitsverhältniß bei der Bewilligung der ärztlichen
Praxis betr., wurde die Ertheilung der Bewillung zur Ausübung
der ärztlichen Praxis den Kreisregierungen, Kammern
des Innern, zurückgegeben, und endlich durch das Ministerial-Ausschreiben
vom 10. August 1848 über die Geschäftsvereinfachung
die Zulassung geprüfter Aerzte zur ärztlichen Praxis
auch in der Haupt= und Residenzstadt München dem Wirkungskreise
der Kreisregierung zugewiesen.
Sie ertheilen auch den quieszirten, entlassenen oder friewillig
aus dem Staatsdienste getretenen Aerzten (Gerichtsärzten,
Militärärzten 2c.) die Bewilligung zur Fortsetzung der