Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

167

sorium  auf  die  Kosten  des  letzteren  übernommen  hat,  dem
Urlaubsgesuche  beigegeben  ist.

Die  Regierungen  haben  den  Gerichtsärzten  die  Kreisamtsblätter
  unentgeltlich  zuzuschicken.

Die  Regierungen  bestimmen  nach  eingeholten  Gutachten
der  Distriktspolizeibehörden  und  Physikate  sowie  des  Kreismedizinalausschusses
  die  Zahl  der  ärztlichen  Distrikte  und
haben  hiebei  auf  eine  den  Anforderungen  der  Oertlichkeit  und
der  Volksmenge  entsprechende  Vertheilung  des  ärztlichen  Personals
  Bedacht  zu  nehmen  und  der  unverhältnißmäßigen  Häufung
desselben  an  einzelnen  Orten  zu  begegnen.

Sie  ertheilen  die  Bewilligung  zur  Ausübung  der  ärztlichen
  Praxis.

Während  früher  die  Aufstellung  der  praktischen  Aerzte
von  den  Polizeibehörden  abhing  (vergl.  die  Verordnung  vom
31.  Dezember  1806  die  der  K.  Souveränität  unterworfene
Ritterschaft  und  ihre  Hintersassen  betr.  lit.  K.)  wurde  dieselbe
durch  §.  26  der  allerh.  Verordnung  vom  27.  März  1817,  die
Formation,  den  Wirkungskreis  und  den  Geschäftsgang  der
obersten  Verwaltungsstellen  in  den  Kreisen  betr.,  den  Kreisregierungen
  übertragen.

Durch  §.  56.  der  Verordnung  vom  17.  Dezember  1825,
die  Formation  und  den  Wirkungskreis  der  Kreisregierungen
betr.,  wurde  die  Zulassung  geprüfter  Aerzte,  in  so  ferne  sie  die
erste  oder  zweite  Befähigungs-Note  erhielten,  zur  ärztlichen
Praxis  in  die  Competenz  der  Distriktspolizeibehörden  gelegt,
die  Aufstellung  der  Aerzte  mit  der  dritten  Note  aber  den  Kreisregierungen
  belassen.

Durch  die  Allerh.  Verordnung  vom  6.  Juli  1835,  das
Zuständigkeitsverhältniß  bei  der  Bewilligung  der  ärztlichen
Praxis  betr.,  wurde  die  Ertheilung  der  Bewillung  zur  Ausübung
  der  ärztlichen  Praxis  den  Kreisregierungen,  Kammern
des  Innern,  zurückgegeben,  und  endlich  durch  das  Ministerial-Ausschreiben
  vom  10.  August  1848  über  die  Geschäftsvereinfachung
  die  Zulassung  geprüfter  Aerzte  zur  ärztlichen  Praxis
auch  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  dem  Wirkungskreise
  der  Kreisregierung  zugewiesen.

Sie  ertheilen  auch  den  quieszirten,  entlassenen  oder  friewillig
  aus  dem  Staatsdienste  getretenen  Aerzten  (Gerichtsärzten,
  Militärärzten  2c.)  die  Bewilligung  zur  Fortsetzung  der