Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nach  den  Entschließungen  des  k.  Staatsministeriums  des
Innern  vom  3.  Juni  1853  Nr.  6664,  die  Visitation  der  Polizeibehörden
  betreffend,  dann  vom  12.  Juli  1853  Nr.  11,423,  die
Visitation  der  Polizeibehörden,  hier  der  den  Kreisregierungen
unmittelbar  untergebenen  Magistrate  betreffend,  müssen  sämmtliche
  Landgerichte  und  unmittelbaren  Magistrate  eines  jeden
Regierungsbezirkes  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  je  4  Jahren
entweder  bei  Gelegenheit  sich  ergebender  Amts-Extraditionen
oder  durch  eigens  abgeordnete  Regierungs  =  Commissäre  einer
administrativen  Visitation  nach  einem  gegebenen  Schema  unterzogen
  werden.  Diese  Visitationen  haben  sich  unter  anderen  auch
auf  das  gesammte  Medizinalwesen  und  nach  dem  Ministerial-Ausschreiben
  vom  10.  März  1855  Nr.  9515  Diensteseinweisung
und  Geschäftsführung  der  Gerichtsärzte  betreffend  auch  auf  den
Zustand  der  Physikate  zu  erstrecken.

Durch  Ministerialrescript  vom  22.  Januar  1833  wurde
verfügt,  daß  der  Kreismedizinalrath  jährlich  zur  vollständigen
und  gründlichen  Untersuchung  von  wenigstens  zwei  Physikatsbezirken
  des  Kreises  abzuordnen  sei.  Die  Gegenstände  der  protokollarisch
  vorzunehmenden  Untersuchung  sind:  die  Physikatsregistratur
  und  das  amtliche  Wirken  des  Gerichtsarztes,  der
ärztliche  Leumund,  das  Wirken,  die  Fortbildung,  die  Apparate
und  Justrumente  der  praktischen  Aerzte  und  des  übrigen  ärztlichen
  Personals,  der  Zustand  der  Kranken-,  Siechen=  und
Leichenhäuser,  der  Apotheken,  der  Materialhandlungen,  der
allenfalls  im  Bezirke  befindlichen  Mineralquellen,  der  Sanitäts-Polizei,
  in  ihrer  weitesten  Bedeutung,  der  Viktualien-Polizei,
der  Fleischbeschau,  der  Begräbnißplätze,  der  Leichenschau,
die  Constatirung  des  sanitätischen  Zustandes  der  Gegend,
und  deren  etwa  vorhandenen  Ursachen  oder  Vehikel  örtlicher
Krankheiten,  als  Sümpfe,  ungereinigter  Zustand  der  Canäle,
Bäche  und  Flüsse,  stehende  Wasser  u.  s.  w.,  dann  des  gesunden
oder  nachtheiligen  Zustandes  der  Ställe  u.  s.  w.

Nach  Art.  7  der  Ministerial-Entschließung  vom  23.  April
1855  Nr.  5593,  den  ärztlichen  Dienst  in  städtischen  Krankenanstalten
  betr.  muß  die  Aufsicht  den  Kreisregierungen  auf
solche  Anstalten,  wo  die  Gerichtsärzte  selbst  als  Hausärzte  fungiren,
  eine  erhöhte  sein  und  sich  bei  Apothekenvisitationen,  dann  Amtsinspektionen,
  Visitationen  oder  Extraditionen  auch  hierauf  richten.

Die  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  periodisch
Med.-Verordn.  2.  Bd.  12