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Die Kreismedizinalausschüsse.
Außer dem Kreismedizinalrathe ist den königlichen Kreis-
regierungen noch ein ärztlicher Ausschuß beigegeben. Derselbe
besteht unter dem Vorsitze des Kreismedizinalrathes aus zwei
promovirten praktischen Aerzten, einem promovirten praktischen
Chirurgen, einem promovirten praktischen Geburtshelfer, einem
ausübenden Chemiker, einem ausübenden Veterinärarzte und zu
Folge Ministerial -Entschließung vom 21. September 1853 die
Vertretung des homöopathischen Heilverfahrens in den Kreis-
medizinalausschüssen betreffend in denjenigen Kreishauptstädten,
in welchen das homögopathische Heilverfahren ausgeübt wird,
auch aus einem die Homöopathie ausübenden Arzte.
Die Mitglieder des Kreismedizinalausschusses werden von
Seiner Majestät dem Könige auf Antrag des Staatsministeriums
des Innern nach vorgängiger Auswahl und gutachtlicher Aeuße-
rung der Kreisregierung ernannt.
Die Funktion der Mitglieder des ärztlichen Ausschusses ist
unentgeltlich und widerruflich, und die Annahme derselben hängt
von dem freien Willen der Berufenen ab.
Der Medizinal-Ausschuß wird jedesmal von dem Kreis-
medizinalrathe zusammenberufen.
Die Aufgabe des Ausschusses ist, gewisse medizinal-polizei-
liche in der Ministerial-Entschließung vom 23. Januar 1833
die ärztlichen Ausschüsse betreffend, namhaft gemachten Gegen-
stände zu berathen und sich darüber gutachtlich zu äußern.
Durch spätere Verordnungen wurden demselben noch fol-
gende Aufgaben zugewiesen.
Derselbe hat bei der disciplinären Behandlung des nieder-
ärztlichen Personals in zweiter Instanz durch die Kreisregierung
zuvor sein Gutachten abzugeben.
Hat ein Magister der Chirurgie oder ein chirurgischer Bader
in Kenntnissen und Fertigkeiten Rückschritte gemacht, so hat der
Kreismedizinal-Ausschuß denselben einer Prüfung zu unter-
werfen und nach deren Ergebniß gutachtlichen Antrag zu stellen.
Sucht eine Hebammen-Candidatin bei der Regierung um
Altersdispens nach, so ist zuvor der ärztliche Ausschuß zu
vernehmen. 4
Handelt es sich für Apotheken kleinerer Orte um Fest-