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setzung des geringeren Umfangs der Apparate und Utensilien,
sowie des jederzeit bereit zu haltenden Arzneien-Vorrathes, so
hat im Berufungsfalle die k. Regierung zuvor das Gutachten
des Kreismedizinal-Ausschusses einzuholen.
Wenn ein Apotheker gegen die Vertilgung 2c. schlechter und
verdorbener Arzneien durch die Visitations-Commission Einspruch
erhebt, so hat die Regierung, bevor sie Entschließung faßt, den
Medizinalausschuß zu vernehmen.
Bei Verhinderung des Kreismedizinalrathes hat ein ärzt-
liches Mitglied des Medizinalsausschusses die außerordentlichen
Visitationen der Apotheken u. s. w. vorzunehmen. Statt des
Kreismedizlnalrathes kann auch ein Mitglied des ärztlichen
Ausschusses bei den Approbations= Prüfungen der Bader den
Vorsitz führen.
Der Kreismedizinalausschuß hat zu Folge der Ministerial-
Entschließungen vom 13. Mai 1838 den Verkauf von Geheim-
mitteln betreffend und vom 9. Juli 1856 die Behandlung der
Gesuche um Erlaubniß zum Verkaufe von Geheimmitteln betr.
die kosmetischen Geheimmittel zu prüfen und den Verkauf und
Preis derselben zu begutachten.
Die ärztlichen Zeugnisse über die Dienstuntauglichkeit von
Staatsdienern sind, wenn sie in einzelnen Fällen nicht
befriedigen, der Prüfung des Kreismedizinal-Ausschusses zu
unterstellen.
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Medizinalpolizeilicher Wirkungskreis der Negierungen,
Kammern des Innern.
g. 258.
Allerhöchste Verordnung vom 27. März 1817, die Formation, den
Wirkungskreis und den Geschäftsgang der obersten Verwaltungs-
stellen in den Kreisen betr.
4uszug.
Fünfter Titel.
Medizinalwesen.
§. 22.
Aufrechthaltung und Beförderung der Sanitätsanstalten
im Allgemeinen und Vollziehung der Verordnungen hierüber;