Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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setzung des geringeren Umfangs der Apparate und Utensilien, 
sowie des jederzeit bereit zu haltenden Arzneien-Vorrathes, so 
hat im Berufungsfalle die k. Regierung zuvor das Gutachten 
des Kreismedizinal-Ausschusses einzuholen. 
Wenn ein Apotheker gegen die Vertilgung 2c. schlechter und 
verdorbener Arzneien durch die Visitations-Commission Einspruch 
erhebt, so hat die Regierung, bevor sie Entschließung faßt, den 
Medizinalausschuß zu vernehmen. 
Bei Verhinderung des Kreismedizinalrathes hat ein ärzt- 
liches Mitglied des Medizinalsausschusses die außerordentlichen 
Visitationen der Apotheken u. s. w. vorzunehmen. Statt des 
Kreismedizlnalrathes kann auch ein Mitglied des ärztlichen 
Ausschusses bei den Approbations= Prüfungen der Bader den 
Vorsitz führen. 
Der Kreismedizinalausschuß hat zu Folge der Ministerial- 
Entschließungen vom 13. Mai 1838 den Verkauf von Geheim- 
mitteln betreffend und vom 9. Juli 1856 die Behandlung der 
Gesuche um Erlaubniß zum Verkaufe von Geheimmitteln betr. 
die kosmetischen Geheimmittel zu prüfen und den Verkauf und 
Preis derselben zu begutachten. 
Die ärztlichen Zeugnisse über die Dienstuntauglichkeit von 
Staatsdienern sind, wenn sie in einzelnen Fällen nicht 
befriedigen, der Prüfung des Kreismedizinal-Ausschusses zu 
unterstellen. 
  
1 
Medizinalpolizeilicher Wirkungskreis der Negierungen, 
Kammern des Innern. 
g. 258. 
Allerhöchste Verordnung vom 27. März 1817, die Formation, den 
Wirkungskreis und den Geschäftsgang der obersten Verwaltungs- 
stellen in den Kreisen betr. 
4uszug. 
Fünfter Titel. 
Medizinalwesen. 
§. 22. 
Aufrechthaltung und Beförderung der Sanitätsanstalten 
im Allgemeinen und Vollziehung der Verordnungen hierüber;
	        
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