Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Sammlung und Zusammenstellung wissenswürdiger Notizen zur 
Begründung einer medizinischen Statistik und Topographie. 
§. 23. 
Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten und Seuchen, 
und deren Verbreitung; Leitung aller Geschäfte der Schutz- 
pockenimpfung; Anschaffung und Unterhaltung der Apparate 
zur Rettung der Scheintodten; Anordnung und Handhabung 
der Leichenbeschau; Aufsicht auf die Begräbnißplätze, deren 
zweckmäßige Anlegung und nothwendige Versetzung. 
§. 24. 
Aufsicht und Leitung der öffentlichen Kranken= Anstalten, 
Spitäler, Siechen-, Irren-, Gebär= und Findelhäuser; ferner 
der im Kreise gelegenen Hebammen= und besondern ärztlichen 
Schulen; Aufnahme in dieselben und Entlassung daraus; An- 
ordnung und Leitung der desfallsigen Prüfungen; Handhabung 
der Schuldisciplin. 
§. 25. 
Aufsicht auf das gesammte für das Medizinalwesen ange- 
stellte Personal, namentlich die Stadt= und Landgerichtsärzte 
und auf die genaue Einhaltung ihrer Instruktionen; Entschei- 
dung allenfallsiger Dienst-Conflikte derselben mit anderen 
Beamten; Aufstellung geprüfter Hebammen und Nebenärzte auf 
dem Lande; dann befähigter Thierärzte und bewährter Huf= und 
Beschlagschmiede; Eintheilung verselben in die nach Vorschrift 
gebildeten Bezirke; Versetzung, Entlassung, Bestrafung oder 
Unterstützung und Belohnung dieser Personen. Subrepartition 
und Verwendung der bewilligten Antheile an den jährlichen 
Stipendien für die Nebenärzte auf dem Lande. 
§. 26. 
Unterdrückung medizinischer Pfuscherei; Aufsicht gegen unbe- 
rechtigten Arznei= und Gifthandel; Zulassung zur ärztlichen 
Praxis; Zulassung fremder durch den Kreis reisender Aerzte 
und Operateurs. Regulirung der Badgerechtigkeiten und Ehe- 
haften; Bewilligung zur Uebernahme und Verwesung bestehender 
Apotheken; Aufsicht auf Medizinal= und Apothekertaxen; 
Superrevision von dergleichen Rechnungen; Anordnung zur 
Visitation der Apotheken.
	        
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