Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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F. 789. 
Allerhöchste Verordnung vom 17. Dezember 1825, die Formation, 
den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der obersten Verwaltungs- 
stellen in den acht Kreisen betr. 
#us zu g. 
Fünfter Titel. 
Medizinalwesen. 
F. 51. 
Aufrechthaltung und Beförderung der Sanitäts-Anstalten 
im Allgemeinen und Wachsamkeit über den Vollzug der hierüber 
bestehenden Verordnungen. Sammlung und Zusammenstellung 
wissenswürdiger Notizen zur Begründung einer medizinischen 
Statistik und Topographie. 
§. 52. 
Allgemeine Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten und 
Seuchen und gegen deren Verbreitung. 
Obere Leitung aller Geschäfte der Schutzpocken = Impfung 
und die Controle des Vollzugs in der Art, daß in der Regel 
nur mehr summarische Uebersichten für jedes Jahr eingesendet, 
und dieselben bei Visitationen mit den Registern der Aerzte und 
Pfarrämter verglichen werden, in welchen die geeigneten Cer- 
tifizirungen niedergelegt werden müssen. 
§. 53. 
Wegen Anschaffung und Unterhaltung der Apparate zur 
Rettung von Scheintodten ist bei Festsetzung der Etats Vor- 
sorge zu treffen, und bei den Visitationen Nachsicht zu pflegen. 
Die allgemeine Anordnung und Handhabung der Leichen- 
beschau; die oberste Aufsicht auf die Begräbnißplätze, deren 
zweckmäßige Anlegung und nothwendige Versetzung mittelst der 
Unterbehörden anzuordnen ist. 
8. 54. 
Oberaufsicht über öffentliche Krankenanstalten, Spitäler, 
Siechen-, Irren-, Gebär= und Findelhäuser, mittelst der ge- 
hörig zu leitenden Unterbehörden und unter lebendiger Controle 
durch periodische Visitationen; ferner die im Kreise gelegenen 
Hebammen= und besondern ärztlichen und wundärztlichen Schulen, 
Aufnahme in dieselben und Entlassung daraus; Anordnung und 
Leitung der desfallsigen Prüfungen; Handhabung der Disciplin 
in diesen Schulen.
	        
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