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Praxis angeordnet. Im Verfolge dieser freieren Stellung des
ärztlichen Personales sind auch die pfarramtlichen Scheine über
Geburten, Trauungen und Sterbfälle fortan nicht direkt an die
Distriktspolizeibehörden, sondern an die mit Anfertigen der dieß-
fallsigen Uebersichten beauftragten Gerichtsärzte einzusenden.
Nr. 18,530. K. 81.
Ministerialausschreiben vom 10. August 1848, die Geschäftsverein-
fachung betr.
#K#uszu#g.
I.
In allen zum Ressort des unterfertigten Statsministeriums
gehörenden Geschäftsgegenständen hat die k. Regierung, K. d. J.,
ihren Wirkungskreis ausschließend nach den Bestimmungen der
allerhöchsten Verordnung vom 17. Dezember 1825, in so weit
dieselben nicht auf legislativem Wege oder durch spätere Aller-
höchste Königliche Entschließungen und die nachstehenden An-
ordnungen abgeändert sind, zu bemessen.
II.
Diesem Wirkungskreise werden in Wiederherstellung
und beziehungsweise in Erweiterung der durch die erwähnte
allerhöchste Verordnung eingeräumten Befugnisse, mittelst der
folgenden Zusätze zu einigen §§. dieser Verordnung zugewiesen:
Zu §. 53.
Die oberste Aufsicht auf die Begräbnißstätten und die
Sorge für deren zweckmäßige Anlegung und nothwendige Er-
weiterung oder Verlegung.
Zu §. 56.
Die Zulassung geprüfter Aerzte zur ärztlichen Praxis auch
in der Haupt= und Residenzstadt München.
III.
Alle diesen Bestimmungen entgegenstehenden Anordnungen
des Staatsministeriums des Innern treten außer Wirksamkeit.