Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Praxis angeordnet. Im Verfolge dieser freieren Stellung des 
ärztlichen Personales sind auch die pfarramtlichen Scheine über 
Geburten, Trauungen und Sterbfälle fortan nicht direkt an die 
Distriktspolizeibehörden, sondern an die mit Anfertigen der dieß- 
fallsigen Uebersichten beauftragten Gerichtsärzte einzusenden. 
Nr. 18,530. K. 81. 
Ministerialausschreiben vom 10. August 1848, die Geschäftsverein- 
fachung betr. 
#K#uszu#g. 
I. 
In allen zum Ressort des unterfertigten Statsministeriums 
gehörenden Geschäftsgegenständen hat die k. Regierung, K. d. J., 
ihren Wirkungskreis ausschließend nach den Bestimmungen der 
allerhöchsten Verordnung vom 17. Dezember 1825, in so weit 
dieselben nicht auf legislativem Wege oder durch spätere Aller- 
höchste Königliche Entschließungen und die nachstehenden An- 
ordnungen abgeändert sind, zu bemessen. 
II. 
Diesem Wirkungskreise werden in Wiederherstellung 
und beziehungsweise in Erweiterung der durch die erwähnte 
allerhöchste Verordnung eingeräumten Befugnisse, mittelst der 
folgenden Zusätze zu einigen §§. dieser Verordnung zugewiesen: 
Zu §. 53. 
Die oberste Aufsicht auf die Begräbnißstätten und die 
Sorge für deren zweckmäßige Anlegung und nothwendige Er- 
weiterung oder Verlegung. 
Zu §. 56. 
Die Zulassung geprüfter Aerzte zur ärztlichen Praxis auch 
in der Haupt= und Residenzstadt München. 
III. 
Alle diesen Bestimmungen entgegenstehenden Anordnungen 
des Staatsministeriums des Innern treten außer Wirksamkeit.
	        
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