Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

188 
Nr. 5116. . ####. 
Königliche allerhöchste Verordnung vom 23. September 1815, die 
jährlichen Visitationsreisen betr. 
M. J. K. 
Durch die von Uns unterm 17. Juli 1808 erlassene all- 
gemeine Instruktion ist es jedem General-Commissär zur Ver- 
bindlichkeit gemacht worden, jährlich in seinem Kreise eine 
Visitationsreise vorzunehmen. 
Da Wir jedoch bisher von dem Vollzuge und dem Resultate 
dieser Visitationsreisen, von den wenigsten General-Commissären 
Anzeige erhalten haben, so verordnen Wir zur strengeren Be- 
folgung Unserer gegebenen Bestimmung, hiemit Folgendes: 
1) Die vorgeschriebenen Visitationsreisen sollen von dem 
treffenden General-Commissäre vorzüglich dazu verwendet wer- 
den, den Geschäfts-Zustand der untergeordneten Landgerichte, 
Herrschaftsgerichte und Polizeistellen in allen zum General- 
Commissariate ressortirenden Verhältnissen an Ort und Stelle 
zu untersuchen, damit Unordnung und Gebrechen abgestellt, 
und eine fortwährende Controle über die administrativen Lokal- 
beamten erhalten werde. — 2c. 2c. 
Nr. 6664. K.n SS# 
Ministerial-Entschließung vom 3. Juni 1853, Visitation der Polizei- 
behörden betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Unter Bezugnahme auf das Ministerial-Ausschreiben vom 
1. Januar l. Is. Nr. 5 werden bezüglich der Visitation der 
Polizeibehörden nachstehende Allerhöchst genehmigte Bestimmun- 
gen erlassen: 
1) Die sämmtlichen Landgerichte des Regierungsbezirks 
müssen vom Jahre 1852/53 an innerhalb eines Zeitraumes 
von je 4 Jahren entweder bei Gelegenheit sich ergebender 
Amts-Extraditionen oder durch eigens abgeordnete Regierungs- 
Commissäre einer administrativen Visitation unterzogen werden. 
2) Der Hauptzweck dieser Visitationen ist ein auf die 
persönliche Wahrnehmung und Ueberzeugung des abgeordneten 
Commissärs gegründetes Bild des Standes der Amtsführung 
im Allgemeinen und namentlich der Wirksamkeit des Amtes im 
Bezirke zu erlangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.