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1) Die königlichen General-Commissäre und Regierungs-
Präsidenten jedes Kreises haben jährlich den Kreismedizinalrath,
oder in dessen Verhinderung ein ärztliches Mitglied des Aus-
schusses, mit Zuziehung des chemischen Mitgliedes, zur voll-
ständigen und gründlichen Untersuchung von wenigstens zwei
Physikatsbezirken des Kreises abzuordnen.
2) Die Gegenstände der protokollarisch vorzunehmenden
Untersuchung sind:
a) die Physikats-Registratur und das amtliche Wirken des
Gerichts-Physikus, namentlich hinsichtlich der Pflege armer
Kranker, dann ob und in wieferne er als Arzt thätig ist
und Vertrauen genießt;
b) der ärztliche Leumund und das Wirken der praktischen
Aerzte, Landärzte, Chirurgen, Veterinärärzte, Hebammen u. w
die Ermittlung des desfallsigen Urtheiles der Distrikts-
Polizeibehörden, der königlichen Beamten, der Pfarrer, der
Gemeindevorstände und der Armenpflegschaftsräthe; die
Untersuchung ihrer Apparate und Instrumente, namentlich
der Hebammenkästchen, die Ueberzeugung von ihrer Fort-
bildung oder von ihrem Stehenbleiben in allgemeiner und
technischer Beziehung.
3) Der Zustand der Krankenhäuser, Siechenhäuser, Findel-
häuser, Leichenhäuser;
4) der Zustand der Apotheken;
5) der Zustand der Materialienhandlungen;
6) der Zustand der chirurgischen Schule, wenn sich eine
solche im Bezirk befindet;
7) der Zustand der allenfalls in dem Bezirke befindlichen
Mineralquellen;
8) der Zustand der Sanitätspolizei in ihrer weitesten Be-
deutung, der Viktualienpolizei, der Fleischbeschau, der Begräbniß-
plätze, der Leichenbeschau, die Constatirung des sanitätischen
Zustandes der Gegend, und der etwa vorhandenen Ursachen
oder Vehikel örtlicher Krankheiten, als Sümpfe, ungereinigter
Zustand der Kanäle, Bäche und Flüsse, stehende (Alt-) Wasser
u. s. w., dann des gesunden oder nachtheiligen Zustandes der
Ställe u. s. w.
Die Untersuchung hat ohne Uebereilung, jedoch in der
möglich kürzesten Frist zu geschehen.
Da die Gegenwart des chemischen Ausschußmitgliedes nur