Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

— 
III. 
Die Kreismedizinalausschäsee. 
Kgl. Allerhöchste Verordnung vom 10. Januar 1833, Errichtung 
von Medizinalausschüssen an den Sitzen der Kreisregierungen betr. 
K 4. 
Um den Einrichtungen im Medizinalwesen eine sichere Grund- 
lage der Berathungen zu geben, haben wir beschlossen, wie folgt: 
l. 
An dem Sitze jeder Kreisregierung besteht künftig ein 
ärztlicher Ausschuß. 
Derselbe besteht unter dem Vorsitze eines Kreismedizinalrathes: 
a) aus zwei promovirten praktischen Aerzten; 
bh) aus einem promovirten praktischen Chirurgen; 
c) aus einem promovirten praktischen Geburtshelfer; 
d) aus einem ausübenden Chemiker; 
e) aus einem ausübenden Veterinärarzte. 
Diese Mitglieder werden aus den am Orte befindlichen 
Gerichtsärzten, praktischen Aerzten, an Universitätssitzen auch 
aus den Professoren, aus den Apothekern gewählt, und von 
Uns auf Antrag des Staatsministeriums des Innerrn ernannt. 
IIl. 
Die Funktion eines Mitgliedes des ärztlichen Kreisaus- 
schusses ist unentgeltlich und widerruflich. 
Die Annahme derselben hängt von dem freien Willen der 
Berufenen ab. 
Der Ausschuß ist gehalten, nicht nur die ihm von Unserm 
Staatsministerium des Innern, theils allgemein, theils beson- 
ders zugewiesenen Gegenstände zu berathen, sondern auch jene 
Fragen gutachtlich zu erörtern, worüber der General-Commissär 
und Regierungspräsident des Kreises aus eigenem Ermessen 
dessen Ansicht zu vernehmen wünscht. 
IV. 
Der Ausschuß versammelt sich nur auf ausdrückliche Zu- 
sammenberufung des von dem General-Commissär und Regie- 
rungspräsidenten beauftragten Kreismedizinalrathes. 
V 
Die eigentlich ärztlichen Mitglieder (II. a—c) werden zu 
allen, die Mitglieder für chemische und veterinärärztliche Gegen-
	        
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