Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Am Ende eines jeden Kalenderjahres ist an dasselbe der 
von den k. Regierungen herzustellende Schematismus der Civil- 
ärzte, sowie derjenige des niederärztlichen Personals und der 
Sanitätsanstalten einzuschicken. 
Es läßt sich die Akten über die jährlich durch die Distrikts- 
polizeibehörden vorzunehmende Visitation der Wohlthätigkeits- 
anstalten vorlegen. 
Die Aufzeichnungen der k. Regierungspräsidenten bei den 
alljährlich von ihnen vorzunehmenden Inspektionen, sowie die 
Berichte über die entweder bei Gelegenheit sich ergebender 
Amts-Extraditionen oder durch eigene abgeordnete Regierungs- 
Commissäre vorgenommenen administrativen Visitationen der 
Landgerichte und unmittelbaren Magistrate, welche Inspektionen 
und Visitationen sich unter andern auch auf die gesammte 
Medizinalpolizei zu erstrecken haben, läßt sich das k. Staats- 
ministerium des Innern vorlegen. 
Gesuche um Bewilligung der Benutzung bestehender Fami- 
liengrüfte in Kirchen, sowie um Errichtung neuer solcher Grüfte 
sind dem kgl. Staatsministerium des Innern in Vorlage zu 
bringen, während Gesuche um Bewilligung zur Errichtung von 
neuen Grüften innerhalb der Kloster= und Instituts = Mauern 
seitens der Mönchs= und Nonnenklöster, dann der Institute 
der englischen Fräuleins dem k. Staatsministerium des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten vorzulegen sind. 
Die Bewilligung zum Verbringen der Leichen in das 
Ausland geht, im Falle der Verlebte in Folge einer Epidemie 
oder an einer ansteckenden Krankheit gestorben ist, von dem 
Staatsministerium des Innern aus. Ebenso die Bewilligung 
zur Verbringung von Leichen aus Bayern in und durch das 
Gebiet eines Staates, mit welchem ein Uebereinkommen bezüg- 
lich der wechselseitigen Anerkennung der Leichenpässe noch nicht 
besteht. 
B. 
Der Obermedizinalrath. 
Dem königlichen Staatsministerium des Innern ist als 
Medizinalreferent ein Obermedizinalrath zugetheilt. 
Demselben kommt der Rang und die Uniform der Mini- 
sterialräthe zu. 
14°
	        
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