211
Am Ende eines jeden Kalenderjahres ist an dasselbe der
von den k. Regierungen herzustellende Schematismus der Civil-
ärzte, sowie derjenige des niederärztlichen Personals und der
Sanitätsanstalten einzuschicken.
Es läßt sich die Akten über die jährlich durch die Distrikts-
polizeibehörden vorzunehmende Visitation der Wohlthätigkeits-
anstalten vorlegen.
Die Aufzeichnungen der k. Regierungspräsidenten bei den
alljährlich von ihnen vorzunehmenden Inspektionen, sowie die
Berichte über die entweder bei Gelegenheit sich ergebender
Amts-Extraditionen oder durch eigene abgeordnete Regierungs-
Commissäre vorgenommenen administrativen Visitationen der
Landgerichte und unmittelbaren Magistrate, welche Inspektionen
und Visitationen sich unter andern auch auf die gesammte
Medizinalpolizei zu erstrecken haben, läßt sich das k. Staats-
ministerium des Innern vorlegen.
Gesuche um Bewilligung der Benutzung bestehender Fami-
liengrüfte in Kirchen, sowie um Errichtung neuer solcher Grüfte
sind dem kgl. Staatsministerium des Innern in Vorlage zu
bringen, während Gesuche um Bewilligung zur Errichtung von
neuen Grüften innerhalb der Kloster= und Instituts = Mauern
seitens der Mönchs= und Nonnenklöster, dann der Institute
der englischen Fräuleins dem k. Staatsministerium des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten vorzulegen sind.
Die Bewilligung zum Verbringen der Leichen in das
Ausland geht, im Falle der Verlebte in Folge einer Epidemie
oder an einer ansteckenden Krankheit gestorben ist, von dem
Staatsministerium des Innern aus. Ebenso die Bewilligung
zur Verbringung von Leichen aus Bayern in und durch das
Gebiet eines Staates, mit welchem ein Uebereinkommen bezüg-
lich der wechselseitigen Anerkennung der Leichenpässe noch nicht
besteht.
B.
Der Obermedizinalrath.
Dem königlichen Staatsministerium des Innern ist als
Medizinalreferent ein Obermedizinalrath zugetheilt.
Demselben kommt der Rang und die Uniform der Mini-
sterialräthe zu.
14°