Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8. 60. 
Die oberste Aufsicht auf die Geschäftsführung dieser Be- 
amten, die Versehung derselben mit den erforderlichen Dienst- 
Instruktionen, die Anordnung von Visitationen und Unter- 
suchungen; und die ganze Disziplin. 
§. 62. 
Die Anträge auf Belohnungen und Auszeichnungen der 
bei dem innern Dienst bestellten Beamten, sowie auch anderer 
Unterthanen, die sich um die öffentliche innere Wohlfahrt be- 
sonders verdient gemacht haben, entweder in Geld, oder durch 
den Verdienstorden, Medaillen 2c. 
8. 63. 
Die Initiative zu allen Gesetzen und Verordnungen über 
Gegenstände der inneren Verwaltung; namentlich der Gesetze 
über die innere Verfassung, die Polizei, und Militär-Con- 
scription. 
F. 9. 
Königliche allerhöchste Verordnung vom 9. Dez. 1825, die Formation 
der Ministerien betr. 
Auszug. 
Zum Wirkungskreis des Ministeriums des Innern gehört: 
8. 74. 
Die gesammte Staats= und Landespolizei, dann alle dahin 
gehörigen Anstalten, welche die Erhaltung der öffentlichen Ruhe 
und guten Ordnung im Innern zum Zwecke haben, insbesondere 
a) alle Armen-, Kranken-, Beschäftigungs= und Verpflegungs- 
anstalten, und die oberste Curatel über alle Wohlthätigkeits-= 
stiftungen unter Berücksichtigung des in §. 63 aufgestellten 
Grundsatzes; 
b) die Polizeigefängnisse und Zwangsarbeitsanstalten, dann 
unter Mitaufsicht des Ministeriums der Justiz, die Zucht= und 
Strafarbeitshäuser; 
c) Das Medizinalwesen in seinem ganzen Umfange. 
8. 78. 
Die Anträge auf Belohnungen und Auszeichnungen der 
bei dem inneren Dienste angestellten Beamten, sowie auch 
anderer Unterthanen, die sich um die öffentliche innere Wohl- 
fahrt besonders verdient gemacht haben.
	        
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