Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

215 —. 
  
II. 
Gdermedizinalrath und Obermedizinalausschuß. 
5. 100. 
Churfürstliche Verordnung vom 23. April 1799, die Generallandes- 
direktion für die churfürstlich -bayerisch- und neuburgische Lande zu 
München, dann die Landesdirektion der oberen Pfalz, Sulzbach und 
Leuchtenberg zu Amberg betr. 
uszug. 
Anstatt des bisher bestandenen Collegi# medici hat die 
Landesdirektion in allen Gegenständen der medizinischen Polizei 
und bei Vorkehr der gegen die Viehseuchen anzuwendenden 
Mittel, und wo es auf Verbesserung der Spitäler und der- 
gleichen Institute ankömmt, die von Seiner churfürstlichen 
Durchlaucht zu ernennenden Medizinalräthe zur Ueberlegung 
beizuziehen, und auf ihre Erinnerungen in concludendo den 
gehörigen Bedacht zu nehmen. — Die Medizinalräthe treten auch 
abgesöndert in allen Fällen zusammen, wo der Gegenstand eine 
nähere Ueberlegung erheischt, wo ihnen die Untersuchung einer 
Arznei, oder die Beurtheilung der Bader-Conti, oder ein an- 
derer Gegenstand zur abgesönderten Ueberlegung übertragen 
wird, oder wo die Justizstellen, Aemter und Magistrate in 
causis medico-forensibus Gutachten nöthig haben. — Bei 
diesen Zusammentritten führt der erstbenannte Medizinalrath 
das Direktorium, und werden die nach der Mehrheit der 
Stimmen zu fassenden schriftlichen Erinnerungen der Räthe, 
wenn selbe an andere Stellen gehören, vdurch die Kanzlei der 
Landesdirektion gefertiget. — Diese Medizinalräthe werden 
auch alle Prüfungen der Aerzte, Wundärzte und Hebammen 
vornehmen, und die Atteste darüber sollen von der General- 
landesdirektion ausgefertigt werden. 
Auf eben die Art, wie hier in München die Generallandes- 
direktion, so soll auch künftig zu Amberg für die obere Pfalz, 
das Herzogthum Sulzbach und die Landgrafschaft Leuchtenberg 
eine besondere, von der hiesigen ganz unabhängige Landes- 
direktion, als die erste dortige Landesstelle bestehen. 
Es werden der oberpfälzischen Landesdirektion einige Me- 
dizinalräthe benannt werden, welche im nämlichen Verhältniß 
zu selber, wie die hiesigen zur Generallandesdirektion stehen. 
Ihnen kommt auch die Prüfung und Approbation aller in der
	        
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