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II.
Gdermedizinalrath und Obermedizinalausschuß.
5. 100.
Churfürstliche Verordnung vom 23. April 1799, die Generallandes-
direktion für die churfürstlich -bayerisch- und neuburgische Lande zu
München, dann die Landesdirektion der oberen Pfalz, Sulzbach und
Leuchtenberg zu Amberg betr.
uszug.
Anstatt des bisher bestandenen Collegi# medici hat die
Landesdirektion in allen Gegenständen der medizinischen Polizei
und bei Vorkehr der gegen die Viehseuchen anzuwendenden
Mittel, und wo es auf Verbesserung der Spitäler und der-
gleichen Institute ankömmt, die von Seiner churfürstlichen
Durchlaucht zu ernennenden Medizinalräthe zur Ueberlegung
beizuziehen, und auf ihre Erinnerungen in concludendo den
gehörigen Bedacht zu nehmen. — Die Medizinalräthe treten auch
abgesöndert in allen Fällen zusammen, wo der Gegenstand eine
nähere Ueberlegung erheischt, wo ihnen die Untersuchung einer
Arznei, oder die Beurtheilung der Bader-Conti, oder ein an-
derer Gegenstand zur abgesönderten Ueberlegung übertragen
wird, oder wo die Justizstellen, Aemter und Magistrate in
causis medico-forensibus Gutachten nöthig haben. — Bei
diesen Zusammentritten führt der erstbenannte Medizinalrath
das Direktorium, und werden die nach der Mehrheit der
Stimmen zu fassenden schriftlichen Erinnerungen der Räthe,
wenn selbe an andere Stellen gehören, vdurch die Kanzlei der
Landesdirektion gefertiget. — Diese Medizinalräthe werden
auch alle Prüfungen der Aerzte, Wundärzte und Hebammen
vornehmen, und die Atteste darüber sollen von der General-
landesdirektion ausgefertigt werden.
Auf eben die Art, wie hier in München die Generallandes-
direktion, so soll auch künftig zu Amberg für die obere Pfalz,
das Herzogthum Sulzbach und die Landgrafschaft Leuchtenberg
eine besondere, von der hiesigen ganz unabhängige Landes-
direktion, als die erste dortige Landesstelle bestehen.
Es werden der oberpfälzischen Landesdirektion einige Me-
dizinalräthe benannt werden, welche im nämlichen Verhältniß
zu selber, wie die hiesigen zur Generallandesdirektion stehen.
Ihnen kommt auch die Prüfung und Approbation aller in der