Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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S. 4. 
Nach den vorgezeichneten Rangverhältnissen richtet sich auch 
die Uniform. Die Kanzlei-Individuen vom Secretär abwärts, 
tragen gleichfalls die Amtskleidung, welche den Individuen der 
nämlichen Dienstesstufe bei den Kreisregierungen vorge- 
schrieben ist. K. ö. 
Rücksichtlich der übrigen staatsdienstlichen Verhältnisse 
kommen bei dem Personal des Obermedizinal-Collegiums die 
bestehenden oder noch erfolgenden allgemeinen Normen in An- 
wendung. 
Titel lII. 
Wirkktungséreis. 
8. 6 
Im Allgemeinen hat das Obermedizinal = Collegium die 
Bestimmung, Unserm Staatsministerium des Innern und 
Unseren Regierungsstellen in den vorkommenden öffentlichen 
Medizinalangelegenheiten das erforderliche, auf wissenschaftliche 
Grundsätze und Erfahrungen gegründete Gutachten an Handen 
zu geben; zugleich über den Stand und Gang des gesammten 
Medizinalwesens im Königreiche eine koncentrirte Aufsicht zu 
führen, und die nöthig befundenen gesetzlichen Anordnungen oder 
instruktiven Weisungen zu veranlassen. 
S. 7. 
Insbesondere steht dem Obermedizinal = Collegium in Be- 
ziehung auf die Sanität zu: die Generalinspektion über die 
richtige Behandlung des Impfwesens und über die Bestellung 
des platten Landes mit den nöthigen Aerzten, Hebammen und 
Thierärzten; der Vorschlag zur Anstellung der Gerichtsärzte 
und höheren Medizinalpersonen; das Gutachten über die Orga- 
nisation und Verbesserung der öffentlichen Wohlthätigkeitsan- 
stalten in medizinischer Hinsicht, und über die zweckmäßige Ein- 
richtung der Heilquellen und Mineralbäder unter demselben 
Gesichtspunkte; die Bearbeitung der Vorschriften für die Todten- 
beschau, für die Leichenhäuser und für die Anlegung der Be- 
gräbnißplätze, und überhaupt der Antrag zur Erlassung der 
nothwendigen sanitätspolizeilichen Verordnungen und Regulative. 
8. 8. 
Außerdem liegt dem Obermedizinal-Collegium im Fache der 
medizinischen Polizei ob: der Antrag auf die Einrichtung
	        
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