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S. 4.
Nach den vorgezeichneten Rangverhältnissen richtet sich auch
die Uniform. Die Kanzlei-Individuen vom Secretär abwärts,
tragen gleichfalls die Amtskleidung, welche den Individuen der
nämlichen Dienstesstufe bei den Kreisregierungen vorge-
schrieben ist. K. ö.
Rücksichtlich der übrigen staatsdienstlichen Verhältnisse
kommen bei dem Personal des Obermedizinal-Collegiums die
bestehenden oder noch erfolgenden allgemeinen Normen in An-
wendung.
Titel lII.
Wirkktungséreis.
8. 6
Im Allgemeinen hat das Obermedizinal = Collegium die
Bestimmung, Unserm Staatsministerium des Innern und
Unseren Regierungsstellen in den vorkommenden öffentlichen
Medizinalangelegenheiten das erforderliche, auf wissenschaftliche
Grundsätze und Erfahrungen gegründete Gutachten an Handen
zu geben; zugleich über den Stand und Gang des gesammten
Medizinalwesens im Königreiche eine koncentrirte Aufsicht zu
führen, und die nöthig befundenen gesetzlichen Anordnungen oder
instruktiven Weisungen zu veranlassen.
S. 7.
Insbesondere steht dem Obermedizinal = Collegium in Be-
ziehung auf die Sanität zu: die Generalinspektion über die
richtige Behandlung des Impfwesens und über die Bestellung
des platten Landes mit den nöthigen Aerzten, Hebammen und
Thierärzten; der Vorschlag zur Anstellung der Gerichtsärzte
und höheren Medizinalpersonen; das Gutachten über die Orga-
nisation und Verbesserung der öffentlichen Wohlthätigkeitsan-
stalten in medizinischer Hinsicht, und über die zweckmäßige Ein-
richtung der Heilquellen und Mineralbäder unter demselben
Gesichtspunkte; die Bearbeitung der Vorschriften für die Todten-
beschau, für die Leichenhäuser und für die Anlegung der Be-
gräbnißplätze, und überhaupt der Antrag zur Erlassung der
nothwendigen sanitätspolizeilichen Verordnungen und Regulative.
8. 8.
Außerdem liegt dem Obermedizinal-Collegium im Fache der
medizinischen Polizei ob: der Antrag auf die Einrichtung