Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8. 11. 
Zur Herstellung einer Statistik aus medizinischen 
Gesichtspunkten und der erforderlichen Dien stübersicht 
sammelt das Obermedizinal-Collegium die geigneten Materialien; 
zieht über den Zustand und den Fortgang des Medizinalwesens 
und der dazu gehörigen Anstalten in allen Theileu des Reiches 
von Zeit zu Zeit zuverlässige Nachrichten ein; sorgt für die 
Anlegung und Unterhaltung genauer Verzeichnisse über die 
geprüften Bewerber um gerichtsärztliche Stellen, sowie über die 
bereits angestellten Gerichtsärzte, legt dem Ministerium des 
Innern ein Duplikat dieser jährlich zu revidirenden Verzeich- 
nisse vor, und erstattet am Ende jedes Verwaltungsjahres einen 
umständlichen Hauptbericht über die gesammte Geschäftsführung. 
§. 12. 
Die Grenzen der dem Obermedizinal-Collegium zu- 
stehenden Competenz-Befugnisse sind bereits durch die 
allgemeine Bestimmung des §. 1 im gegenwärtigen Titel be- 
zeichnet. Hiernach ist dasselbe eine rathende und aufsehende, 
nicht aber exekutive Stelle; beschäftigt sich mit der Vorbereitung 
und Begutachtung der nöthig oder nützlich scheinenden Gesetze, 
Vorschriften und Instruktionen, ohne selbst Anordnungen in 
eigenem Namen zu treffen, und hält sich jederzeit an die eigentlich 
wissenschaftlichen und technischen Gegenstände und Gesichtspunkte, 
ohne Befassung mit fremdartigen und insbesondere ökonomischen 
Geschäften, vorbehaltlich jedoch einer Incidenterinnerung darüber 
in solchen Fällen, wo der Zusammenhang der Sachen noth- 
wendig darauf führt. 
Titel III. 
Geschäftsgang. 
§. 13. 
Das Obermedizinal-Collegium ist dem Staatsministerium 
des Innern unmittelbar untergeordnet, empfängt von demselben 
Aufträge und Befehle durch Signate oder Rescripte, und er- 
stattet an dasselbe seine Berichte. 
§. 14. 
Die Leitung der Geschäfte und des Ganges derselben liegt 
dem Vorstande, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung aber 
dem ersten Obermedizinalrathe ob, so ferne hierüber nicht in 
den vorkommeuden Fällen besondere Vorsehung getroffen wird.
	        
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