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8. 11.
Zur Herstellung einer Statistik aus medizinischen
Gesichtspunkten und der erforderlichen Dien stübersicht
sammelt das Obermedizinal-Collegium die geigneten Materialien;
zieht über den Zustand und den Fortgang des Medizinalwesens
und der dazu gehörigen Anstalten in allen Theileu des Reiches
von Zeit zu Zeit zuverlässige Nachrichten ein; sorgt für die
Anlegung und Unterhaltung genauer Verzeichnisse über die
geprüften Bewerber um gerichtsärztliche Stellen, sowie über die
bereits angestellten Gerichtsärzte, legt dem Ministerium des
Innern ein Duplikat dieser jährlich zu revidirenden Verzeich-
nisse vor, und erstattet am Ende jedes Verwaltungsjahres einen
umständlichen Hauptbericht über die gesammte Geschäftsführung.
§. 12.
Die Grenzen der dem Obermedizinal-Collegium zu-
stehenden Competenz-Befugnisse sind bereits durch die
allgemeine Bestimmung des §. 1 im gegenwärtigen Titel be-
zeichnet. Hiernach ist dasselbe eine rathende und aufsehende,
nicht aber exekutive Stelle; beschäftigt sich mit der Vorbereitung
und Begutachtung der nöthig oder nützlich scheinenden Gesetze,
Vorschriften und Instruktionen, ohne selbst Anordnungen in
eigenem Namen zu treffen, und hält sich jederzeit an die eigentlich
wissenschaftlichen und technischen Gegenstände und Gesichtspunkte,
ohne Befassung mit fremdartigen und insbesondere ökonomischen
Geschäften, vorbehaltlich jedoch einer Incidenterinnerung darüber
in solchen Fällen, wo der Zusammenhang der Sachen noth-
wendig darauf führt.
Titel III.
Geschäftsgang.
§. 13.
Das Obermedizinal-Collegium ist dem Staatsministerium
des Innern unmittelbar untergeordnet, empfängt von demselben
Aufträge und Befehle durch Signate oder Rescripte, und er-
stattet an dasselbe seine Berichte.
§. 14.
Die Leitung der Geschäfte und des Ganges derselben liegt
dem Vorstande, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung aber
dem ersten Obermedizinalrathe ob, so ferne hierüber nicht in
den vorkommeuden Fällen besondere Vorsehung getroffen wird.