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jenigen Grundsätzen und Vorschriften zu verfahren, welche für
die Medizinal-Comitéen in der Verordnung vom 8. Dez. 1808
§. 5 ausgesprochen sind.
S. 20.
Sämmtliche Entwürfe werden von dem Proponenten unter-
zeichnet und von dem Vorstande mit dem Expediatur versehen;
der Sekretär bemerkt auf denselben den Tag der Sitzung mit
Hinweisung auf den Nummer des Sitzungsprotokolls, und sorgt
sodann für die Reinschrift.
Das Obermedizinal-Collegium berichtet ausschließend an
das Ministerium des Innern, mit Ausnahme der gerichtlich-
medizinischen Gegenstände, wo dasselbe an das Staatsministerium
der Justiz nach den von diesem erhaltenden Aufträgen seine Be-
richte erstattet.
§. 21.
Die Berichte selbst werden in der allgemein vorgeschrie-
benen Form abgefaßt, und mit der Unterschrift des Vorstandes,
des Referenten und Sekretärs, der die geschehene Collationirung
bezeichnet, versehen. Berichts-Erstattung tritt übrigens in allen
denjenigen Fällen ein, wo es darauf ankommt, Befehle zu er-
lassen, oder positive Anordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen
auszusprechen; — den Berichten können, nach Beschaffenheit
der Umstände, zugleich die Entwürfe der zu erlassenden Aus-
fertigungen beigefügt werden.
8. 22.
Einzelne außerordentliche Ereignisse ausgenommen, steht
das Obermedizinal-Collegium nur mit den Kreisregierungen,
den Medizinal-Comitéen und der Direktion des Centraltaub=
stummeninstitutes, worüber demselben die unmittelbare und
spezielle Aufsicht (Titel II. §. 8 und 9) ausdrücklich übertragen
ist, in regelmäßigen Geschäftsberührungen.
8. 23.
Die Ausfertigungen an die vorbenannten Stellen, und
sofern der Fall einer Ausnahme eintritt, auch an andere Be-
hörden, geschehen in Form von Anschreiben.
Im Eingange dieser Anschreiben wird gesetzt:
„Das k. bayer. Obermedizinal-Collegium an N. N.“
Der Inhalt wird in der dritten Person gefaßt. Die
Schreibart ist gesinnend. Den Schluß bildet die Unterschrift
des Vorstandes.