Uebertragung vormundschaftlicher Befugnisse an
die Armen- bezw. Gemeindebehörden.
Von
L. Lupwıs-WoLr, Stadtrath in Leipzig.
Unser bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich, das
grosse gesetzgeberische Werk, welches bestimmt ist, dem deutschen
Volke ein einheitliches bürgerliches Recht zu geben und mit
demselben ein weiteres Band des Zusammenhaltes um alle deutschen
Stämme zu schlingen, ist nach der dem Reichstage gewordenen
Mittheilung nunmehr im Wege der Revision so weit gefördert,
dass in nicht zu ferner Zeit der Vorlage des gesammten
revidirten Entwurfes entgegengesehen werden darf. Dass man
diesem Augenblicke nicht bloss in den speziellen Kreisen der Fachjuristen,
sondern in allen den Kreisen unseres gesammten deutschen
Volkes, welche der Bedeutung der Kodifikation unseres
bürgerlichen Rechtes für unser gesammtes Volksleben ein auch
nur allgemeineres Interesse und Verständniss entgegenbringen, mit
der höchsten Spannung entgegensieht, bedarf wohl keiner weiteren
Ausführung und Begründung, kann es doch dabei nicht ausbleiben,
dass damit mehr oder weniger tief eingegriffen wird nicht bloss in
die Interessen und Gewohnheiten einzelner Kreise und Schichten
der Bevölkerung, sondern auch in die ganzer Landestheile und
Stämme. Ganz besonders aber richtet sich die Spannung auf die-