Contents : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

Uebertragung  vormundschaftlicher  Befugnisse  an
die  Armen-  bezw.  Gemeindebehörden.

Von

L.  Lupwıs-WoLr,  Stadtrath  in  Leipzig.

Unser  bürgerliches  Gesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich,  das
grosse  gesetzgeberische  Werk,  welches  bestimmt  ist,  dem  deutschen
  Volke  ein  einheitliches  bürgerliches  Recht  zu  geben  und  mit
demselben  ein  weiteres  Band  des  Zusammenhaltes  um  alle  deutschen
  Stämme  zu  schlingen,  ist  nach  der  dem  Reichstage  gewordenen
  Mittheilung  nunmehr  im  Wege  der  Revision  so  weit  gefördert,
  dass  in  nicht  zu  ferner  Zeit  der  Vorlage  des  gesammten
revidirten  Entwurfes  entgegengesehen  werden  darf.  Dass  man
diesem  Augenblicke  nicht  bloss  in  den  speziellen  Kreisen  der  Fachjuristen,
  sondern  in  allen  den  Kreisen  unseres  gesammten  deutschen
  Volkes,  welche  der  Bedeutung  der  Kodifikation  unseres
bürgerlichen  Rechtes  für  unser  gesammtes  Volksleben  ein  auch
nur  allgemeineres  Interesse  und  Verständniss  entgegenbringen,  mit
der  höchsten  Spannung  entgegensieht,  bedarf  wohl  keiner  weiteren
Ausführung  und  Begründung,  kann  es  doch  dabei  nicht  ausbleiben,
dass  damit  mehr  oder  weniger  tief  eingegriffen  wird  nicht  bloss  in
die  Interessen  und  Gewohnheiten  einzelner  Kreise  und  Schichten
der  Bevölkerung,  sondern  auch  in  die  ganzer  Landestheile  und
Stämme.  Ganz  besonders  aber  richtet  sich  die  Spannung  auf  die-