Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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II.  Statt  des  Art.  343  der  Strafprozeß-Ordnung.

Der  Artikel  343  der  Strafprozeß-Ordnung  ist  aufgehoben.  An  dessen  Stelle
tritt  folgende  Bestimmung:

Bei  den  vor  die  Einzelrichter  gehörigen  Uebertretungen  tritt  die  Staatsanwaltschaft
  zwar  in  derselben  Weise,  wie  bei  anderen  Verbrechen,  entweder  von  Amtswegen
  oder  auf  Antrag  eines  Betheiligten  (vergl.  Art.  4  und  47  flg.  der  Strafprozeß-
  Ordnung)  in  Wirksamkeit;  es  können  und  sollen  jedoch,  insoweit  nicht  für
einzelne  oder  mehrere  Orte,  sowie  für  einzelne  oder  mehrere  Amtsbezirke  besondere
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bestellt  werden  (§.  1  der  Verordnung  über  die
Vertretung  der  Staatsanwaltschaft  vom  25.  Juni  1850),  Polizei-Beamte,  Verwaltungs=
  und  Gemeinde-Beamte  und  Forstbeamte,  innerhalb  ihres  Wirkungskreises,  die
Rechtsverfolgung  vor  dem  Einzelrichter  an  Stelle  des  Staatsanwalts  übernehmen.
Sie  sind  dabei,  soweit  ihnen  nicht  durch  besondere  Instruktionen  eine  selbstständigere
Stellung  angewiesen  wird,  dem  Staatsanwalte  untergeordnet  und  haben  dessen
Weisungen  zu  befolgen.  Der  Staatsanwalt  kann  auch  jederzeit  selbst  sich  der
Rechtsverfolgung  unterziehen.

III.  Zu  Artikel  347  der  Strafprozeß-Ordnung  und  §.  83  der
Strafprozeß-Novelle.

S.  4.
Der  zweite  Absatz  des  §.  83  der  Strafprozeß-NNovelle  vom  9.  Dezember
1854  ist  aufgehoben.  An  dessen  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:
Die  Hauptverhandlung  geht  vor  sich,  auch  wenn  ein  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  nicht  anwesend  ist.

IV.  Statt  der  Artikel  370  bis  377  der  Strafprozeß--Ordnung  und
der  §§.  89  bis  93  der  Strafprozeß-Novelle.

S.  5.

Die  Artikel  370  bis  377  der  Strafprozeß=  Ordnung  und  die  S§.  89  bis
93  der  Strafprozeß-Novelle  vom  9.  Dezember  1854  sind  aufgehoben.  An  deren
Stelle  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen:

S.  6.

Bei  den  in  den  Artikeln  185,  186,  187,  189  und  190  des  Strafgesetzbuchs
  gedachten  Verläumdungen  und  Beleidigungen,  ausgenommen,  sofern  diese  Verbrechen
  gegen  öffentliche  Behörden  gerichtet  sind  oder  bei  im  öffentlichen  Dienst  angestellten
  Personen  durch  deren  amtliche  Vorgesetzte  verfolgt  werden,  findet  im  Allgemeinen
  das  für  die  Untersuchung  von  Uebertretungen  geordnete  Verfahren,  (vergl.
16.  Kapitel  der  Strafprozeß-Ordnung)  jedoch  mit  den  nachstehend  bemerkten  einzelnen
Abweichungen  statt.