Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Weit in der Schwangerschaft vorgerückte Weibspersonen 
und mit langwierigen oder ansteckenden Krankheiten und schweren 
Leibesgebrechen behaftete Leute sind von der Aufnahme in 
Zwangsarbeitshäuser ausgeschlossen und anderwärts mit 
Sorge für ihre nöthige Verpflegung unterzubringen; daher ist 
jedes abzuliefernde Individuum zuvor von dem Gerichtsarzte 
sorgfältig untersuchen zu lassen. 
Körperliche Züchtigung der Bettler und Landstreicher 
kann nur dann eintreten, wann und in wie weit dieselbe nach 
dem gerichtsärztlichen Gutachten anwendbar ist. « 
Dasselbe gilt bezüglich der geschärften Arreststrafe. 
Den Polizeibehörden ist untersagt, hochschwangere, der Nie- 
derkunft ganz nahe Weibspersonen, Wöchnerinnen und neuge- 
borne Kinder oder mit Krankheiten behaftete Personen ohne 
schriftliches ärztliches Gutachten, wodurch die Gefahrlosig- 
keit der Reise bezeugt wird, zur Lieferung wohin immer abzu- 
geben, oder wenn sie auf dem Wege erkranken und verunglücken, 
weiter schaffen zu lassen; sondern es ist vorerst für ihre Ge- 
nesung und Wiederherstellung zu sorgen. 
Bei Transporten von Vaganten und Arrestanten ist, wenn 
nach der ärztlichen Untersuchung ein wahres Bedürfniß besteht, 
für Vorspann zu sorgen, jedoch dabei mit der größten Ge- 
wissenhaftigkeit zu verfahren, damit dem Aerar kein Nachtheil 
zugehe. Auch sind Schüblinge gegebenen Falls mit der nöthigen 
Kleidung zu versehen und von Ungeziefer zu reinigen. 
Die Distriktspolizeibehörden haben die Eisenbahnarbei- 
ter vor ihrer Aufnahme bezüglich ihres Gesundheitszustandes 
durch den Gerichtsarzt untersuchen zu lassen. 
Sie haben die Krankheits= und Sterbelisten zu sammeln und 
zu benutzen. 
Die Distriktspolizei-Behörden haben gegen die medizi- 
nischen Pfuschereien einzuschreiten und zwar sowohl wenn 
dem ärztlichen Stande durchaus fremde Personen sich unter- 
fangen, in die Geschäftssphäre der Aerzte, Wundärzte, Hebam- 
men, Thierärzte, Wasenmeister und Apotheker einzugreifen, als 
wenn die aufgestellten ärztlichen Individuen den Kreis ihrer 
Befugnisse überschreiten, oder wenn zwar approbirte aber noch 
nicht aufgestellte und verpflichtete ärztliche Personen sich vorzeitig 
mit der Ausübung ihrer Funktionen befassen, oder endlich wenn 
bereits aufgestellte Individuen ihren Wohnort unbefugt verändern. 
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