Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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ihre vorgesetzten Behörden abzuliefern haben; eben so soll 
sich das General-Kreiscommissariat über den Stand und die 
Ereignisse, der in seinem Bezirke mit dem Nervenfieber behaf- 
teten Kranken abgesonderte Rapporte nach dem anliegenden 
Muster von den Gerichts= und als solche funktionirenden Aerzten 
vorlegen lassen, zugleich auch die Unterbehörde über alle diesen 
Gegenstand betreffende Vorfälle zur ungesäumten Anzeige an- 
weisen, und die Resultate von acht zu acht Tagen der Aller- 
höchsten Stelle berichtlich vorlegen. 
XII. In der Ausübung dieser Verordnungen ist durchaus 
mit aller Geräuschlosigkeit und mit Umgehungen der Bekannt- 
machungen in öffentlichen Blättern, diese mögen Namen haben, 
wie sie wollen, zu verfahren, um die Einwohner von aller 
Furcht, der sichersten Beförderin zur Verbreitung ansteckender 
Krankheiten, zu verwahren. 
München, den 23. März 1813. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche General-Kreiscommissariate also ergangen.
	        
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