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S. 112.
Ministerial-Entschließung vom 1. Mai 1813, Vorsichtsmaßregeln
gegen das contagiöse Nervenfieber betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die an sämmtlichen Militärbehörden erlassenen beiden
Instruktionen für die an den Grenzen des Reichs aufgestellten
Visitationscommissionen, und jene Aerzte, welche die Quaran-
tänespitäler zu besorgen haben, werden in der abschrlftlichen
Anlage dem Königl. N. Commissariate zur Wissenschaft und
einschlägigen Mitwirkung mitgetheilt.
München, den 1. Mai 1813.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Kgl. General-, Kreis= und die beiden Stadtcommissariate,
also ergangen.
Inruktion
für die Aerzte, welche die an den Grenzen errichteten Quarantäne-
spitäler zu besorgen haben.
§. 1.
Der ein jedes Grenzlazareth besorgende Arzt ist dafür ver-
antwortlich, daß die in dasselbe aufgenommenen Kranken, be-
sonders die am Nervenfieber darnieder gelegenen, nicht früher
aus der Anstalt entlassen werden, als alle Gefahr der Ver-
breitung einer Ansteckung gehoben ist. Den wirklich Austre-
tenden sind deßhalb Entlassungsscheine zu ertheilen, in welcher
die Sicherheit von einer Ansteckungsgefahr besonders bemerkt wird.
8. 2.
Die am Nervenfieber Erkrankten, oder eines solchen Ver-
dächtigen sind in abgesonderten, und außer dem ärztlichen und
dienstleistenden Personale Niemanden zugänglichen Zimmern und
Sälen zu behandeln und daselbst täglich zweimal mineralsauere
Näucherungen mit Salpeter und Schwefelsäuren vorzunehmen.
In diesen Grenzlazarethen ist überhaupt auf den möglichst
größten Grad der Reinlichkeit zu sehen, und in allen Kranken-
zimmern eine wirksame Ventilation, jedoch ohne dadurch den
Kranken selbst Nachtheil zu bringen, zu veranstalten.
8. 3.
Die Reconvalescenten, besonders aus Nervenfiebern, sind
von den Kranken unverzüglich zu trennen, vor der Entlassung