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§. 2.
Die Untersuchung der Perfon hat zu bestehen
a) in einer genauen Erkundigung und Nachweisung der Länder
und Orte, von welchen das Individuum kömmt, mit Hin-
sicht auf die mitgebrachte Marschroute bei dem Militär
und auf den Reisepaß bei Civilisten,
b) in einer genauen Untersuchung der Person, ob dieselbe
gesund, kränklich oder krank sei.
§. 3.
Wenn die Marschroute mit der Aussage des Soldaten,
oder der Reisepaß mit jener des Civilisten über den genommenen
Weg, über die Orte, von welchen das Individuum ankömmt,
oder die es auf dem Marsche betreten hat, nicht übereinstimmen
sollte; so ist dasselbe, wenn auch die übrigen Umstände keine
Gefahr der Ansteckung zu vermuthen geben, an die nächste ein-
wärts gelegene Militärbehörde, wenn es Soldaten betrifft, und
an die zunächst einwärts gelegene Polizeistelle, wenn das an-
kommende Individuum Ciovilist ist, unter gehöriger Aufsicht zur
weitern geeigneten Maßnehmung und zur Verhütung aller An-
steckung bringen zu lassen.
S. 4.
Wird bei der vorzunehmenden Besichtigung und medizinischen
Untersuchung des eintretenden Individuums überhaupt bemerkt,
daß dasselbe kränklicht sei, dieses mag Folge einer vorausge-
gangenen oder das Stadium des Ausbruches einer kommenden
Krankheit sein, so sind die Soldaten in die errichteten Militär-
Grenzlazarethe, die Civilisten in ähnliche Civilspitäler, deren
Errichtung den Königl. Generalcommissariaten bereits aufge-
tragen wurde, mit der gehörigen Sicherheit unter Escorte zu
versetzen.
S. 5.
Mit dieser Versetzung hört der Wirkungskreis der Grenz-
Visitationscommissionen auf, und es hängt sodann von der Be-
urtheilung der in diesen Militär= und Civil-Krankenhäusern
aufgestellten Aerzte ab, ob und wie bald die wegen Krankheit
oder Kränklichkeit in dasselbe versetzten Individuen wieder ent-
lassen werden, und den Weg nach dem Innern des Reiches fort-
setzen können, ohne daß eine Verbreitung des ansteckenden Nerven-
fiebers zu befürchten ist.